Alkopopsteuer

Die Alkopopsteuer wurde in Deutschland mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) eingeführt. Sie wird von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht dem Bund zu.

Sogenannte Alkopops sind grundsätzlich alkoholhaltige Süßgetränke, die einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Volumen, aber weniger als 10 % Volumen aufweisen und trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind. Sie unterliegen im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) der Alkopopsteuer.

Die Alkopopsteuer, die zusätzlich zur Alkoholsteuer erhoben wird, beträgt 5.550 Euro je Hektoliter reinen Alkohols. Bei einer 0,275 Liter-Flasche und einem Alkoholgehalt von 5,5 % Volumen sind dies rund 84 Cent.

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