Ehrenamt

Aus steuerlicher Sicht versteht man unter „Ehrenamt“ eine Tätigkeit, die meist nebenberuflich ausgeübt wird und die dem Gemeinwohl der Gesellschaft dient. Typischerweise wird das Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen wie zum Beispiel in Vereinen oder Stiftungen ausgeübt. Es ist auch möglich ein solches Ehrenamt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen, städtische Einrichtungen, etc.) auszuüben.

Einnahmen aus einer solchen Beschäftigung können bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei sein.

Allgemeines

Ehrenamtliches Engagement ist ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Ohne den unermüdlichen Einsatz der vielen freiwilligen Helferinnen und Helfer wären viele Bereiche unseres öffentlichen Lebens nicht denkbar. Für viele Menschen wäre die Bewältigung des Alltags ohne ehrenamtliche Engagierte wesentlich schwieriger.

Aus diesem Grund wird das ehrenamtliche Engagement durch die Bundesregierung gefördert. Eine wichtige Rolle spielt dabei die steuerliche Förderung.

Ehrenamtliche, die zum Beispiel in Vereinen oder Stiftungen tätig sind, können verschiedene Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen.

Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag richtet sich in erster Linie an Personen, die in Ausbildung, Erziehung und Pflege tätig sind. Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit sind bis zu 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.

Für alle anderen Tätigkeiten wurde mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 die sogenannte Ehrenamtspauschale eingeführt. Diese Pauschale wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 auf 720 Euro angehoben.

In der Vergangenheit wurde die Arbeit der Ehrenamtlichen durch verschiedene Gesetzesinitiativen weiter gestärkt und voran gebracht. Dies geschah nicht nur durch die Erhöhung der Freibeträge sondern vor allem durch kontinuierliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit steuerbegünstigter Organisationen.

Im Jahr 2013 wurde das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes verkündet. Inhalt dieses Gesetzgebungsverfahrens war die Schaffung von Rechtssicherheit, der Abbau von Bürokratie und die Flexibilisierung der Finanzplanung steuerbegünstigter Organisationen.

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