Anwendung des BFH-Beschlusses vom 19. November 2008 - VI R 80/06 - und der Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)
Die Rechtsgrundsätze des Beschlusses sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn weiterhin nach den Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008) verfahren wird.