Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des sogenannten Direktverbrauchs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ab dem 1. Januar 2009 (§ 33 Abs. 2 EEG)
Soweit selbst erzeugter Strom dezentral verbraucht wird und der Anlagenbetreiber hierfür eine Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG erhält, wird dieser Strom umsatzsteuerrechtlich an den Netzbetreiber geliefert und von diesem (zurück-)geliefert. Der Betrieb einer an das öffentliche Netz angeschlossenen Photovoltaikanlage erfolgt demnach auch insoweit unternehmerisch.
Das BMF-Schreiben äußert sich außerdem zur Frage der Bemessungsgrundlage dieser Lieferungen und zum Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers.