Konsequenzen der BFH-Urteile vom 8. Oktober 2008
- V R 61/03 - und - V R 27/06
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unterliegt das Legen von Hauswasseranschlüssen - wie auch deren Instandhaltung - durch Wasserversorger dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Für entsprechende Umsätze vor dem 1. Juli 2009 wird die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auch bzgl. des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger nicht beanstandet. Der Charakter der Leistung als Bauleistung i.S.d. § 13b UStG bleibt hiervon unberührt.