Vorhaben des Koalitionsvertrags umgesetzt

Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, gehören grundsätzlich als geldwerte Vorteile zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das Rabattniveau und das Käuferverhalten beim Neuwagenverkauf haben sich im Zeitalter von Internet und grenzenlosen Märkten stark verändert. Die Kunden erwarten höhere Rabatte und zwar schon im ersten Angebot des Händlers. Diese Entwicklung gilt es auch bei der Besteuerung von Personalrabatten in der Automobilbranche zu berücksichtigen, damit es nicht zu einer ungerechtfertigten Besteuerung kommt. Der Koalitionsvertrag sieht daher vor, die Besteuerung dieser Rabatte auf ein „realitätsgerechtes Maß“ zu bringen. Dieses Vorhaben wird durch ein neues BMF-Schreiben [Glossar] umgesetzt.
Die Neuregelung sieht insbesondere folgende Komponenten vor:
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils werden 80 Prozent (statt bisher 50 Prozent) der durchschnittlich tatsächlich gewährten Rabatte berücksichtigt. Anders als bisher fließen künftig neben Barrabatten auch Rabatte in anderer Form, z.B. Zugabe von Zubehör, kostenlose Inspektionen oder Rabatte aus der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen in diese Ermittlung ein. Voraussetzung ist aber, dass diese sog. indirekten Rabatte nachvollziehbar dokumentiert sind. Der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 Prozent und der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro [Glossar] sind zusätzlich zu berücksichtigen. Das neue BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.
BMF beabsichtigt eine Veröffentlichung des BMF-Schreibens noch in diesem Jahr, um den Arbeitgebern eine Änderung des Lohnsteuerabzugs 2009 zu ermöglichen.