
Wolfgang Schäuble zu Gast bei n-tv: „Wir sind auf dem richtigen Weg“
Schulgeldzahlungen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden

Wer für sein Kind Gebühren [Glossar] an eine private Schule zahlt, kann diese nun besser und in erweitertem Rahmen von der Steuer [Glossar] absetzen:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Art der Schule (z. B. ob es sich um eine Ersatz- oder Ergänzungsschule handelt) für die steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen nicht mehr von Bedeutung. Vielmehr kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Das gilt für inländische Schulen und solche, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen. Gleiches gilt für Deutsche Schulen im Ausland, auch wenn sie nicht in der EU bzw. im EWR belegen sind.
Führt eine in der EU bzw. im EWR gelegene Privatschule oder eine deutsche Schule im Ausland zu einem in Deutschland anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, können Eltern den Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nutzen.
Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten, gehören solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Das können auch Volkshochschulen sein. Wichtig ist, dass Ziele und Inhalte der Kurse mit den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsordnung übereinstimmen.
Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z. B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem sind nicht einbezogen. Auch Studiengebühren können nicht geltend gemacht werden.
Ob eine Einrichtung die schulrechtlichen Kriterien erfüllt, das entscheiden nicht die Finanzämter, sondern die zuständigen inländischen Landesministerien (z.B. Schul- oder Kultusministerium), die Kultusministerkonferenz der Länder oder die zuständige inländische Zeugnisanerkennungsstelle.
Der Höchstbetrag beläuft sich je Elternpaar für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Freibeträge [Glossar] für Kinder oder auf Kindergeld besteht, auf 5.000 Euro [Glossar]. Dies gilt auch bei einem Elternpaar, das nicht zusammen zur Einkommensteuer [Glossar] veranlagt wird (z.B. bei einem zwar miteinander verheirateten, aber getrennt lebenden Elternpaar oder bei einem nicht bzw. nicht mehr miteinander verheirateten Elternpaar).
Die Schulgeldzahlungen sind in diesem Fall grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung.
Das kann der Fall sein, wenn ein Elternteil seinen anteiligen Höchstbetrag von 2.500 Euro überschreitet und der andere weniger bezahlt.