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Ergänzung zum Bad Bank Modell am 10. Juni vom Kabinett verabschiedet

Das Bundeskabinett hat am 10. Juni Formulierungshilfen beschlossen, die in das laufende parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung einfliessen sollen. Das Gesetz wird den deutschen Privat- und Landesbanken erlauben, ihre so genannten toxischen strukturierten Wertpapiere aus den Bankenbilanzen herauszunehmen und gewissermaßen auszulagern.
Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, die Funktionsfähigkeit des Bankensystems und die Stabilität der Banken dauerhaft zu verbessern. Denn momentan binden die großen Bestände risikobehafteter Wertpapiere, die die Bilanzen von Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften und deren Tochterunternehmen belasten, zu viel Eigenkapital [Glossar]. Die Banken gewähren weniger Kredite an normale Kunden – wie zum Beispiel Unternehmen. Bekommen diese keine Kredite, können sie in Zeiten der Krise nicht bestehen. Leidtragende sind letzten Endes alle – Arbeitnehmer, Steuerzahler, Bürgerinnen und Bürger.
Bereits am 13. Mai 2009 hatte das Kabinett deshalb einen Regierungsentwurf zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung gebilligt, der nun Gesetz werden soll. Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz wird ergänzt. Das Herzstück: Banken können so genannte „Bad Banks“ gründen und strukturierte Wertpapiere an sie übertragen, um ihre Bilanzen zu entlasten. Der Staat garantiert – die Banken müssen dafür zahlen.
Unter dem Dach der Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA), die beim Bundesfinanzministerium angesiedelt ist, können jetzt Abwicklungsgesellschaften errichtet werden, auf die Unternehmen des Finanzsektors neben strukturierten Wertpapieren auch weitere Risikopositionen sowie nicht-strategische Geschäftsfelder auslagern können.
Bei der Lastenverteilung wird grundsätzlich eine direkte und unfassende Haftung der Eigentümer verankert: Die Eigentümer der auslagernden Kernbanken tragen die volle wirtschaftliche Verantwortung für die Abwicklung der Risikopositionen und verpflichten sich zum Ausgleich von eventuell entstehenden Verlusten. Ist auf Grund eines nicht geschlossenen Anteilskreises, etwa bei einer Börsennotierung, die Verpflichtung der Anteilseigner zum Ausgleich von Verlusten nicht praktikabel, sind von dem Kreditinstitut die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Gewinn auszugleichen. Die Eigentümer stellen gegebenenfalls erforderliche Finanzierungsmittel für die Abwicklungsanstalt bereit. Der SoFFin kann Garantien übernehmen, jedoch nur für die Refinanzierung ausgelagerter strukturierter Wertpapiere.
Das Bad Bank [Glossar]-Modell gilt auch für die angeschlagenen Landesbanken. Als Gegenleistung für die Unterstützung haben die Ministerpräsidenten der Länder eine politische Erklärung abgegeben, welche das erklärte Ziel einer Neuordnung des Landesbankensektors bis Ende 2010 untermauert.
Die Frist für die Stützungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz wird vom 31. Dezember 2009 auf den 31. Dezember 2010 verlängert.
Wie ein bad Bank-Modell funktioniert, entnehmen Sie bitte dem anhängenden Schaubild.
Referat für Bürgerangelegenheiten
03018/682-3300