
Wolfgang Schäuble zu Gast bei n-tv: „Wir sind auf dem richtigen Weg“
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist ein regelbasierter Rahmen für die Koordinierung der nationalen Finanzpolitiken [Glossar] in der Wirtschafts- und Währungsunion [Glossar] (WWU). Der Pakt wurde geschlossen, um solide öffentliche Finanzen - eine wichtige Voraussetzung für das korrekte Funktionieren der WWU - zu garantieren.
Mit der Staatsschuldenkrise einiger Euroländer wurden Schwachstellen der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) offen gelegt. Damit sich die Staatsschuldenkrise nicht zur Euro [Glossar]-Krise und somit zur EU-Krise entwickelt, haben die Staats- und Regierungschefs des Euroraums gehandelt und eine umfassende Gesamtstrategie zur Reform und Stabilisierung der WWU entworfen. Diese beinhaltet auch eine Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts, da dieser in seiner bisherigen Form die Staatsschuldenkrisen im Euroraum nicht verhindern konnte. Die auf den Weg gebrachte umfassende Reform des Regelwerks soll für die Zukunft sicherstellen, dass mehr Budgetdisziplin nicht nur gefordert, sondern auch tatsächlich durchgesetzt wird. Die Reform wird derzeit noch zwischen Rat, Kommission und Europäischem Parlament diskutiert, soll jedoch bis Sommer 2011 abgeschlossen werden.
Der Pakt besteht aus einer präventiven und einer korrektiven Komponente.
Die präventive Komponente
Gemäß den Bestimmungen der präventiven Komponente müssen die Mitgliedstaaten jährliche Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme vorlegen, die zeigen, wie sie mittelfristig - unter Berücksichtigung der drohenden Auswirkungen des Alterns der Bevölkerung auf den Haushalt [Glossar] - eine solide Haushaltslage zu erreichen oder zu sichern beabsichtigen. Diese sogenannten Mittelfristziele bestehen für alle Mitgliedstaaten in einem ausgeglichenen oder nahezu ausgeglichenen Haushalt; Unterschiede ergeben sich aus der unterschiedlichen Struktur der Volkswirtschaften. Die Kommission überprüft, ob die nationalen Programme umgesetzt und die Mittelfristziele erreicht werden. Im Fall einer erheblichen Abweichung von einer soliden Haushaltspolitik setzt folgendes Verfahren ein:
Der Rat bestätigt den Sanktionsbeschluss in Zusammensetzung der Eurozone [Glossar] nach maximal 10 Tagen wenn dieser nicht mit qualifizierter Mehrheit widerrufen wird (quasi-automatisch).
5.1 Standardverfahren: Verhängung von Sanktionen innerhalb von 6 Monaten (5+1)
5.2 Schnellverfahren: In besonders schwerwiegenden Fällen mit gravierenden Abweichungen Verhängung von Sanktionen innerhalb von 4 Monaten (3+1)
Die korrektive Komponente
Die korrektive Komponente des Pakts umfasst das Verfahren bei übermäßigem Defizit [Glossar] (Excessive Deficit Procedure - EDP). Dieses Verfahren wird eingeleitet bei
ODER
Kommt der Rat zu dem Schluss, dass das Defizit im Sinne des Vertrags übermäßig oder der Schuldenabbau unzureichend ist, gibt er an die betroffenen Mitgliedstaaten Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen aus und setzt ihnen eine Frist für die Umsetzung. Zukünftig werden bereits auf dieser frühen Stufe des Verfahrens die Mitgliedstaaten der Eurozone mit finanziellen Sanktionen belegt. Bei Nichteinhaltung der Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist werden die nächsten Schritte im Rahmen der Verfahren eingeleitet. Darin eingeschlossen ist die Möglichkeit weiterer Sanktionen.
(Details siehe Frage "Was ist das Defizitverfahren? Wer leitet es ein?")
Neue Sanktionen: Schuldenrückführung verpflichtend und sanktionsbewehrt
Bisher konnte gegen einen Euro-Staat ein so genanntes „Defizitverfahren“ nur dann eingeleitet werden, wenn dessen Neuverschuldung zu hoch war (über 3% des Bruttoinlandsprodukts, kurz: BIP. Zukünftig kann die Europäische Kommission auch ein Verfahren einleiten,
Früher einsetzende Sanktionen
Mit der neuen Verpflichtung zu einem ausgeglichenen oder nahezu ausgeglichenen Haushalt (Mittelfristziel) wird für die Euroländer bereits im sogenannten präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts (also wenn das Staatsdefizit kleiner als 3% des BIP ist) ein Sanktionsmechanismus eingeführt: Werden 6 Monate, nachdem die Kommission eine Frühwarnung ausgesprochen hat, immer noch erhebliche Abweichungen durch den Rat festgestellt, so ist eine verzinsliche Einlage in Höhe von 0.2% des BIP fällig. Bei weiterer unzureichender Umsetzung der erforderlichen finanzpolitischen Korrekturmaßnahmen und wenn zugleich ein Defizitverfahren im korrektiven Arm eingeleitet wird (Defizit über 3% des BIP und/oder Schuldenabbau unzureichend), wandelt sich diese verzinsliche Einlage zunächst in eine unverzinsliche Einlage und in einem letzten Schritt in ein Bußgeld, das nicht zurückerstattbar ist.
Schnellere Sanktionen
Der Sanktionsmechanismus im sogenannten korrektiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts (wenn das Defizit größer als 3% des BIP und/oder der Schuldenabbau nicht ausreichend ist) wurde dahingehend reformiert, dass Sanktionen für Euroländer nun wesentlich schneller greifen.
Umfassendere Sanktionen
Mittelfristig können nicht nur Finanz- und Geldstrafen verhängt, sondern einem Mitgliedstaat können künftig in größerem Umfang als bisher EU-Mittel gestrichen werden. Dabei sollen die Zahlungen bestimmter EU-Fonds an eine nachhaltige Finanzpolitik gebunden werden.
Quasi-automatische Sanktionen
Sanktionen lassen sich in Zukunft weniger gut aufhalten als zuvor, weil für einen solchen Stopp eine große (qualifizierte) Mehrheit im Rat erforderlich ist (sogenannte „Umgekehrte Mehrheit“). Daher spricht die Bundesregierung auch von einem „Quasi-Automatismus“solcher Sanktionen bei Regelverstößen.
Mit der Staatsschuldenkrise einiger Euroländer wurden einige Schwachstellen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion offen gelegt. Diese umfassen insbesondere:
Unzureichende Vorkehrungen gegen Überschuldung
Das gemeinsame Regelwerk innerhalb der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion konnte ein exzessives Schuldenmachen einiger Euroländer nicht verhindern. Die im Stabilitäts- und Wachstumspakt angelegte Flexibilität wurde von einigen Mitgliedsländern der Währungsgemeinschaft bewusst ausgenutzt.
Unzureichende wirtschaftspolitische Koordinierung
Durch unzureichende wirtschaftspolitische Koordinierung und Überwachung sind makroökonomische Ungleichgewichte innerhalb des Euroraums entstanden, wobei einige Mitglieder unter schwacher oder fehlender Wettbewerbsfähigkeit leiden und sich nicht mehr selbständig (durch Wirtschaftswachstum) aus ihrer Verschuldung lösen können.
Unzureichende Finanzmarktregulierung
Unzureichende Regeln für Finanzprodukte haben erst dafür gesorgt, dass eine Bankenkrise Bankenrettungsprogramme (in Deutschland: 480 Mrd. € für Rekapitalisierung, Garantien) notwendig machte, die in eine weitere Staatsverschuldung mündeten.
Fehlender institutioneller Schutz- und Nothilfemechanismus
Da mit einer Verschuldungskrise, wie sie die Welt gegenwärtig erlebt, Ende der 80er-Jahre/Anfang der 90er-Jahre nicht gerechnet werden konnte, wurde bei der Gründung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion kein institutioneller Mechanismus eingerichtet, der die Stabilität des Euroraums wahrt und dabei einem Mitgliedstaat Schutz und Nothilfe bietet.
Damit sich die Staatsschuldenkrise nicht zur Euro-Krise und somit zur EU-Krise entwickelt, haben die Staats- und Regierungschefs gehandelt und eine umfassende Gesamtstrategie zur Reform und Stabilisierung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion entworfen. Diese Gesamtstrategie umfasst Reformmaßnahmen, die sich allen genannten Schwachstellen widmen:
Link: Die Reform der Währungsunion
Eine stabilitätsorientierte Finanzpolitik ist Grundvoraussetzung, um im Zusammenspiel mit der auf Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik [Glossar] der Europäischen Zentralbank [Glossar] (EZB) die Voraussetzungen für ein starkes, nachhaltiges und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderliches Wachstum zu gewährleisten. „Gesunde öffentliche Finanzen“ gehören daher zu den richtungweisenden Grundsätzen, die der EG-Vertrag für die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vorsieht.
Konkretisiert wird dies durch die Bestimmungen in Artikel 99 EG-Vertrag zur multilateralen Überwachung sowie in Artikel 104 EG-Vertrag zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit. Die in Artikel 104 EG-Vertrag genannten Referenzwerte für die Beurteilung der nationalen Haushaltsdisziplin werden durch ein Protokoll, das Bestandteil des Primärrechts ist, definiert.
Auf dieser Grundlage wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt entwickelt, der sich ursprünglich aus drei Bestandteilen zusammensetzte:
Bis zum Ende des Sommers 2011 werden der Rat, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament Verhandlungen zu mehreren Legislativvorschlägen der Kommission führen, welche die haushaltspolitische Überwachung und Koordinierung der EU reformieren und um eine wirtschaftliche Überwachung ergänzen werden. Folgende Vorschläge betreffen dabei die Reform und Ergänzung des SWP:
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet.
Die Rechtsgrundlagen im Bereich der haushaltspolitischen Überwachung und Koordinierung finden sich im EG-Vertrag.
Insbesondere gelten die Vorschriften des Kapitels "Wirtschaftspolitik" des EG-Vertrags (Artikel 98 ff. EG-Vertrag). Von Bedeutung ist ferner das Maastrichter Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, in dem die Referenzwerte präzisiert sind. Das Primärrecht sieht zudem vor, dass der Rat sekundärrechtliche Vorschriften zur Konkretisierung erlässt. Diese sekundärrechtlichen Bestimmungen sind Teil des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (siehe auch Frage 1):
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird das Verfahren der multilateralen Überwachung beschrieben und das so genannte "Frühwarnsystem" geregelt, um erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel zu vermeiden (so genannter „präventiver Arm“des Paktes).
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 werden die Vorgaben des EG-Vertrages für das Defizitverfahren konkretisiert und somit für die Koordinierungs- und Überwachungsprozesse in der EU handhabbarer gemacht (so genannter „korrektiver Arm“ des Paktes).
Als Folge des Beschlusses des Europäischen Rates vom 23. März 2005 wurden die Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und 1467/97 überarbeitet. Am 7. Juli 2005 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union die Änderungsverordnungen - Verordnung (EG) Nr.1055/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sowie Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1467/97 - veröffentlicht, die zum 27. Juli 2005 in Kraft traten.
Bis zum Ende des Sommers 2011 werden der Rat, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament Verhandlungen zu folgenden sechs Legislativvorschlägen der Kommission führen, welche die haushaltspolitische Überwachung und Koordinierung der EU reformieren und um eine wirtschaftliche Überwachung ergänzen werden:
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum.
Für die Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspaktes insbesondere folgende Verpflichtungen:
die Übersendung der so genannten „Maastricht-Meldung“ jeweils im Frühjahr und im Herbst (siehe Frage „Was ist die "Maastricht-Meldung“?)
Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur jährlichen Aktualisierung und Vorlage ihrer Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogrammen ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97. Die Verordnung begründet dies wie folgt: "... Es ist notwendig, dass die teilnehmenden Mitgliedsstaaten mittelfristige Programme, nachstehend "Stabilitätsprogramme" genannt, vorlegen.
Darüber hinaus müssen die wichtigsten Angaben, die derartige Programme zu enthalten haben, festgelegt werden." Die Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung noch nicht eingeführt haben, legen entsprechend ein "Konvergenzprogramm" vor.
Die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme stellen die kurz- und mittelfristige Finanzpolitik der einzelnen Mitgliedsstaaten dar. Gemäß oben genannter Verordnung sind folgende Angaben in der jährlichen Aktualisierung des Programms vorgeschrieben:
Die Programme werden im Herbst an die Europäische Union übermittelt, so dass sich Anfang des jeweils darauf folgenden Jahres die relevanten Gremien der EU damit befassen können. Abgeschlossen wird der jährliche Prozess durch eine Stellungnahme des ECOFIN-Rates zu den einzelnen Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogrammen.
Die aktuelle Version des deutschen Stabilitätsprogramms [Download]
Übersicht Ratsstellungnahmen (auf Deutsch) [Download]
Im Stabilitäts- und Wachstumspakt aus dem Jahr 1997 wurde zur Überwachung der im Vertrag verankerten Referenzwerte (insbesondere 3 %-Defizitgrenze) ein "Meldesystem" installiert, um (von Seiten der Kommission und des ECOFIN-Rates) frühzeitig auf Abweichungen der laufenden Haushaltsentwicklung in einzelnen Mitgliedsstaaten reagieren zu können.
Neben der jährlichen Aktualisierung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jeweils vor dem 1. April und dem 1. Oktober die erwarteten Defizit- und Schuldenstände des laufenden Jahres auf der Basis der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten an die EU zu übermitteln (sogenannte "Maastricht-Meldung"). Anhand dieser Daten kann geprüft werden, wie die in den Programmen dargelegte mittelfristige finanzpolitische Linie umgesetzt wird.
Ein ausgeglichener Haushalt im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspaktes bedeutet, dass sich Ausgaben und Einnahmen aller öffentlichen Haushalte (Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen – das so genannte gesamtstaatliche Defizit) insgesamt ausgleichen. Ein ausgeglichener Haushalt wird demnach auch dann erreicht, wenn Defiziten einer bestimmten Ebene entsprechende Überschüsse der anderen Ebenen gegenüberstehen.
Grundlage für die Berechnung sind die Zahlen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), die wegen methodischer Unterschiede nicht unmittelbar mit den Daten aus den Budgets der einzelnen staatlichen Ebenen verglichen werden können. Der ECOFIN-Rat hat sich darauf verständigt, dass alle wesentlichen Einmaltransaktionen unberücksichtigt bleiben.
Das "strukturelle Defizit" ist der Teil des tatsächlichen nominellen Defizits, der nicht auf konjunkturelle Ursachen zurückzuführen ist. Ein allseits akzeptiertes Verfahren zur Berechnung konjunkturbereinigter "struktureller" Budgetsalden existiert allerdings nicht. Zudem sind schon die Schätzungen des Produktionspotentials einer Volkswirtschaft, die den Ausgangspunkt der Berechnungen zum strukturellen Defizit bilden, mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet.
Dies gilt für Vorausschätzungen ebenso wie für vergangenheitsbezogene Aussagen. Denn: Beim Produktionspotential handelt es sich um eine rein fiktive Größe, deren Entwicklung in der Wirklichkeit nicht beobachtet werden kann. Das bedeutet: Alle Verfahren zur Berechnung des Produktionspotentials, zur Abbildung von Produktionslücken und damit auch alle Verfahren zur Berechnung des strukturellen Defizits sind auf mehr oder minder willkürliche Annahmen angewiesen.
Abgesehen von diesen Berechnungsunsicherheiten bestehen erhebliche Zweifel, ob mit dem Konzept der "strukturellen Defizite" tatsächlich eine Abbildung des konjunkturellen und des nicht-konjunkturellen Teils des Defizits möglich ist, weil zum Beispiel methodenbedingt keine periodenübergreifenden Effekte berücksichtigt werden können.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass aus der Entwicklung struktureller Defizite keine mechanistischen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzpolitik gezogen werden können. Strukturelle Defizite können lediglich als Hilfsindikator verstanden werden.
Der Abbaupfad ist die Darlegung der (jährlichen) nominalen oder strukturellen Abbauschritte zur Erreichung einer finanzpolitischen Zielgröße, zum Beispiel eines ausgeglichenen Haushalts oder der Reduzierung der Schuldenquote.
Auf der Grundlage der Maastricht-Meldung (siehe Frage „Was ist die "Maastricht-Meldung“?) sowie der Bewertungen von Kommission und Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) prüft der ECOFIN-Rat, ob die Haushaltslage von dem im Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramm vorgesehenen mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad erheblich abweicht oder abzuweichen droht.
Stellt der Rat ein erhebliches Abweichen fest, so richtet er als „Frühwarnung“ eine Empfehlung gemäß Artikel 99 Absatz 4 EG-Vertrag an den betreffenden Mitgliedstaat, die notwendigen Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über eine solche Empfehlung.
Die in Artikel 99 Absatz 4 EG-Vertrag bzw. in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 genannte Möglichkeit einer „Frühwarnung“ wird umgangssprachlich oftmals als „Blauer Brief“ bezeichnet.
Das Initiativrecht zur Einleitung des Defizitverfahrens liegt bei der Kommission. Notwendig sind belastbare Hinweise auf ein tatsächliches Erreichen bzw. Überschreiten der 3%-Defizitgrenze (und/oder zukünftig: belastbare Hinweise, dass der Schuldenabbau eines Mitgliedslandes nicht ausreichend ist). Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission nach Artikel 104 Absatz 3 EG-Vertrag sowie einer Stellungnahme und Empfehlung an den Rat gem. Artikel 104 Absätze 5 und 6 EG-Vertrag entscheidet der ECOFIN-Rat, ob ein "übermäßiges“ Defizit vorliegt.
Nein. Ein Verfahren dauert so lange, wie ein übermäßiges Defizit vorliegt. Entscheidend für die Einleitung weiterer Verfahrensschritte ist jeweils, ob den Empfehlungen des Rates gefolgt wird. Das Verfahren wird dann eingestellt, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Erst dann ist bei einem erneuten Überschreiten des Defizitreferenzwertes die Einleitung eines neuen Verfahrens denkbar.