Wirtschaft und Verwaltung18.11.2009  

Beschränkung von Urteilswirkungen im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen

Urteile im Rahmen von Normenkontrollverfahren haben in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Unterschiedliche Auffassungen vertreten das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rückwirkung ihrer Urteile angesichts gewichtiger Gemeinwohlbelange beschränkt werden kann.

Es ist daher von großem Interesse, welche Rechtspraxis in den übrigen Mitgliedsaaten der Europäischen Union in Bezug bei der Beschränkung der zeitlichen Wirkungen von Normverwerfungsurteilen herrscht.

Im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen hat die Kanzlei NÖRR STIEFENHOFER LUTZ gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Friedhelm Hufen, als dem Vorsitzenden der international besetzten Expertenkommission Europäisches Verfassungsrecht, im Rahmen eines Forschungsgutachtens untersucht, ob in den EU-Mitgliedstaaten ebenfalls gerichtliche Kompetenzen zur Überprüfung und Verwerfung von Rechtsakten existieren.

Weiterhin wurde untersucht, welche Folgen sich hieraus für den Bestand des jeweiligen Gesetzes ergeben und unter welchen Vorsaussetzungen die Gerichte in normverwerfenden Entscheidungen die zeitlichen Wirkungen ihrer Urteile beschränken können.

Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens wurden am 23. September 2008 in einer Konferenz in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Untersuchung hat gezeigt, dass in den Mitgliedstaaten, in denen eine gerichtliche Normenkontrollkompetenz mit allgemeinverbindlicher Wirkung vorgesehen ist, nur in einer Minderheit von sechs Staaten die Normverwerfungsentscheidungen ex tunc wirken.

In der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten entfalten entsprechende Gerichtsentscheidungen hingegen ex-nunc-Wirkung. Darüber hinaus besteht eine allgemeine Rechtspraxis, wonach die Gerichte befugt sind, im Einzelfall über die Verschiebung des Eintritts der Urteilswirkung zu entscheiden, wenn eine Normverwerfung unangemessene Auswirkungen erwarten ließe oder wenn die Verschiebung durch übergeordnete Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.

Die Gründe, aus denen sich Mitgliedstaaten für eine Beschränkung der Urteilswirkung entschieden haben, sind vielfältig. Sie lassen sich jedoch auf die folgenden fünf allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückführen:

 

  • Achtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und Offenhalten verfassungskonformer Handlungsalternativen für den Gesetzgeber,
  • Rechtssicherheit und Vermeidung von Regelungslücken,
  • Vertrauensschutz der Bürger,
  • Wahrung der Funktionsfähigkeit des Staates,
  • sonstige gewichtige Gründe des Gemeinwohls.

Daran wird eine verbreitete Rechtsüberzeugung der entsprechenden Mitgliedstaaten deutlich, wonach im Konflikt zwischen richterlichem Prüfungsrecht und Bindung der Gerichte an das Gesetz ausgewogene Lösungen angestrebt werden.

Die Rechtspraxis in den Mitgliedstaaten berücksichtigt dabei auch in viel stärkerem Maße als der Europäische Gerichtshof Handlungsalternativen der Gesetzgeber. Dies gilt auch und gerade in jenen Staaten, in denen keine oder nur mit inter-partes-Wirkung versehene Normenkontrollkompetenzen der Gerichte existieren.

Dieser Befund sollte Anlass für Überlegungen sein, wie in der Praxis des Gemeinschaftsrechts eine umfassendere Güterabwägung als bisher erfolgen könnte. Dabei sollten auch die unterschiedlichen Kompetenzbereiche der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten eine gewichtige Rolle spielen.

Themenschwerpunkt

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