Wirtschaft und Verwaltung27.06.2008  

Verbesserter Verbraucherschutz bei Kreditverkäufen

Maßnahmen zum Schutz von Kreditnehmern

Mann mit zwei Kindern vor einem Hausmodell; Quelle: Getty Images

Kreditverkäufe sind weltweit ein wichtiges Refinanzierungsinstrument der Banken. Das bedeutet, dass Banken ihre Forderungen aus Krediten, unter anderem Hypothekendarlehen und Privatkundenkredite, bündeln und diese als „Paket“ verkaufen, unter anderem an Finanzinvestoren. Davon profitieren auch die Verbraucher – und zwar in Form günstiger Finanzierungskonditionen. Mit den geplanten Maßnahmen im Rahmen Risikobegrenzungsgesetz verstärkt die Bundesregierung nun den Schutz von Kreditnehmern - insbesondere beim Verkauf von Immobiliendarlehen:

  • Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Kreditnehmer einer Auswechslung des Vertragspartners im Vorhinein zustimmt, ist künftig unwirksam.
  • Es besteht eine vorvertragliche Informationspflicht bei Immobiliendarlehen über Abtretbarkeit bzw. Übertragbarkeit des Darlehens auf Dritte.
  • Der Darlehensgeber ist künftig zum Folgeangebot bzw. Hinweis auf Nicht-Verlängerung des Vertrages drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung bzw. des Vertrages verpflichtet.
  • Der Darlehensgeber ist künftig zur Anzeige der Abtretung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet.
  • Der Kündigungsschutz des Darlehensnehmers von Immobiliendarlehen wird erweitert. Das heißt, eine Kündigung ist erst bei Verzug mit mindestens zwei Teilzahlungen und 2,5 Prozent des Darlehensbetrags möglich.
  • Es besteht künftig ein verbesserter Schutz des Darlehensnehmers gegenüber dem neuen Gläubiger bei Abtretungen im Hinblick auf die Geltung einer bestehenden Sicherungsabrede. Das heißt, dass Einreden aufgrund des Sicherungsvertrags jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden können.
  • Vereinbarungen, nach denen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ohne Kündigung fällig wird, sind künftig verboten.
  • Es wird gesetzlich präzise geregelt, dass eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht festzulegen ist, wenn der Darlehensnehmer zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
  • Künftig wird ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Vollstreckung aus Urkunden über die Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eingeführt.
  • Es können nicht abtretbare Unternehmenskredite auch Kaufleuten als Darlehensnehmern angeboten werden.
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