Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Richtlinie der Europäischen Union (EU) über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (2009/138/EG) in deutsches Recht umgesetzt werden.
Übergeordnetes Ziel des Vorhabens ist es, die Erst- und Rückversicherungsunternehmen in der EU, die bislang vergleichsweise gut durch die europäische Staatsschuldenkrise gekommen sind, auch für die Zukunft krisenresistent zu machen. Da dies Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung der gesamten Versicherungsbranche haben wird, ist das Projekt auch unter den Namen „Solvabilität II“ oder „Solvency II“ bekannt. Es gehört gegenwärtig zu den wichtigsten EU-Vorhaben im Bereich Finanzdienstleistungen. Kernelemente des Vorhabens sind:
Der risikoorientierte und in die Zukunft gerichtete Ansatz von Solvabilität II bringt eine grundlegende Neuausrichtung bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen von Versicherungsunternehmen und eine Änderung bei den zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Instrumenten. Auf diese Weise soll das Risiko der Insolvenz [Glossar] eines Versicherungsunternehmens verringert werden.
Das Projekt Solvabilität II verfolgt eine Drei-Säulen-Strategie, die mit dem unter dem Namen „Basel II [Glossar]“ bekannten Eigenkapitalstandard im Bereich der Bankenaufsicht [Glossar] vergleichbar ist.
Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen orientieren sich stärker als bisher an qualitativen Vorgaben. Betriebswirtschaftliche Instrumente – allen voran ein professionelles Risikomanagement – gewinnen an Bedeutung.
Die Richtlinie ist bis zum 31. Oktober 2012 in deutsches Recht umzusetzen. Die Europäische Kommission hat mittlerweile vorgeschlagen, die neuen Anforderungen an die Versicherungsunternehmen erst zum 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Die entsprechenden Verhandlungen auf europäischer Ebene sind jedoch noch nicht abgeschlossen.