Startseite > Einzelpläne > Einzelplan 23 > Kapitel 02 > Übrige Einnahmen

Inhalt:


Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2008
1 000 €
Soll
2007
1 000 €
Ist
2006
1 000 €

Übrige Einnahmen

166 01
-023
Zinsen aus Darlehen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und Erträge aus Treuhandbeteiligungen 130 000 138 000 80 590
Haushaltsvermerk
1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im Rahmen multilateraler Schuldendienstregelungen am
1.1 Schuldenerlass zu Gunsten von hoch verschuldeten armen Entwicklungsländern (HIPC) zu beteiligen und auf Forderungen der Finanziellen Zusammenarbeit zu verzichten (derzeit geschätztes Erlassvolumen: über 2 Mrd. €). Es ist mit dem Partnerland zu vereinbaren, dass die dadurch freiwerdenden Mittel zur Umsetzung seiner nationalen, gemeinsam mit den Kräften seiner Gesellschaft entwickelten und alle Schichten seiner Bevölkerung berücksichtigenden Armutsminderungsstrategie verwendet werden. Prozess und Inhalt dieser Strategie sollen auch zur Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse im Partnerland beitragen.
1.2 Teilverzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit zu beteiligen und Forderungen mit einem Abschlag vom Nennwert zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu verwerten, wenn dies nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes erforderlich ist.
2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen Verzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit in Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. € nach Prüfung im Einzelfall zu vereinbaren, wenn das Schuldnerland dadurch frei werdende Mittel in Abstimmung mit der Bundesregierung für Vorhaben gemäß Textziffer 2 der "Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit vom 1. März 2007" (kurz: FZ/TZ-Leitlinien) einsetzt oder als eigene Geberbeiträge in internationale Geberorganisationen einzahlt. Die Aufnahme der Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldnerland bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
3. Von den Einnahmen können die Mittel für den Kapitaldienst der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Finanzierung der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit eingesetzten anderen Mittel als Haushaltsmittel des Bundes vorweg abgezogen werden.
Erläuterungen
Titel 16601 PDF-Druckversion    
         
166 03
-023
Zinsen aus Darlehen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation 1 343 1 634 1 747
Erläuterungen
Titel 16603 PDF-Druckversion    
         
166 05
-023
Zinsen aus Darlehen zur Förderung von Niederlassungen deutscher Unternehmen sowie des Technologietransfers durch deutsche Unternehmen 420 555 689
Haushaltsvermerk
Von den Einnahmen können die Kosten der bei der Durchführung der Maßnahmen eingeschalteten Institute vorweg abgezogen werden.
Titel 16605 PDF-Druckversion    
         
182 01
-411
Tilgung von Darlehen zur Wohnraumbeschaffung für Beschäftigte von Zuwendungsempfängern 7 7 7
Titel 18201 PDF-Druckversion    
         
186 01
-023
Tilgung von Darlehen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und Rückflüsse aus Treuhandbeteiligungen 495 500 503 000 668 487
Haushaltsvermerk
1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen multilateraler Schuldendienstregelungen
1.1 am Schuldenerlass zu Gunsten von hoch verschuldeten armen Entwicklungsländern (HIPC) teilzunehmen und auf Forderungen der Finanziellen Zusammenarbeit zu verzichten (derzeit geschätztes Erlassvolumen: über 2 Mrd. €). Es ist mit dem Partnerland zu vereinbaren, dass die dadurch freiwerdenden Mittel zur Umsetzung seiner nationalen, gemeinsam mit den Kräften seiner Gesellschaft entwickelten und alle Schichten seiner Bevölkerung berücksichtigenden Armutsminderungsstrategie verwendet werden. Prozess und Inhalt dieser Strategie sollen auch zur Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse im Partnerland beitragen.
1.2 Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit mit einem Abschlag vom Nennwert zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu verwerten, wenn dies nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes erforderlich ist.
2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen Verzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit in Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. € nach Prüfung im Einzelfall zu vereinbaren, wenn das Schuldnerland dadurch freiwerdende Mittel in Abstimmung mit der Bundesregierung für Vorhaben gemäß Textziffer 2 der "Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit vom 1. März 2007" (kurz: FZ/TZ-Leitlinien) einsetzt oder als eigene Geberbeiträge in internationale Geberorganisationen einzahlt. Die Aufnahme der Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldnerland bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
3. Von den Einnahmen können die Mittel für den Kapitaldienst der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Finanzierung der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit eingesetzten anderen Mittel als Haushaltsmittel des Bundes vorweg abgezogen werden.
Erläuterungen
Titel 18601 PDF-Druckversion    
         
186 03
-023
Tilgung von Darlehen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation 6 958 7 334 14 902
Erläuterungen
Titel 18603 PDF-Druckversion    
         
186 04
-023
Tilgungen von Darlehen im Rahmen der EWG-Assoziierungsabkommen - Jaunde I und II sowie Lomé und Cotonou - 40 000 40 000 72 641
Haushaltsvermerk
Von den Einnahmen können die Kosten der bei der Durchführung der Maßnahmen eingeschalteten Institute vorweg abgezogen werden.
Erläuterungen
Titel 18604 PDF-Druckversion    
         
186 05
-023
Tilgung von Darlehen zur Förderung von Niederlassungen deutscher Unternehmen sowie des Technologietransfers durch deutsche Unternehmen 7 186 10 015 11 077
Titel 18605 PDF-Druckversion    
         
186 06
-023
Tilgung von Darlehen im Rahmen der Sonderaktion der Konferenz für Internationale Wirtschaftliche Zusammenarbeit (KIWZ) 1977 3 769 3 769 3 025
Erläuterungen
Titel 18606 PDF-Druckversion    
         
381 07
-990
Leistungen von Bundesbehörden zur Durchführung von ressortübergreifenden Aufgaben - - -
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen dienen zur Deckung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Einzelplan 23.
Titel 38107 PDF-Druckversion    
         
Symbol eines Pfeils nach obenSeitenanfang