Navigationsleiste Bundeshaushalt 2009 Einzelpläne Einzelplan 06 Kapitel 29 Ausgaben für Investitionen
Titel Funktion Zweckbestimmung Soll 2009 1 000 € Soll 2008 1 000 € Ist 2007 1 000 €

Ausgaben für Investitionen

 711 01-034 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Erläuterungen


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Verpflichtungsermächtigung     250 T€

fällig im Haushaltsjahr 2010.

2 532 5 900 4 469
 712 01-034 Baumaßnahmen von mehr als 1 000 000 € im Einzelfall

Erläuterungen


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500 500 33
 811 01-034 Erwerb von Fahrzeugen

Haushaltsvermerk

Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 812 01. Mehrausgaben für die Ersatzbeschaffung von Kraftfahrzeugen dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 132 01. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 119 99, 272 01 und 381 01.


Erläuterungen


Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion

Verpflichtungsermächtigung     20 993 T€

davon fällig:

im Haushaltsjahr 2010 bis zu 10 000 T€

im Haushaltsjahr 2011 bis zu 7 000 T€

im Haushaltsjahr 2012 bis zu 1 993 T€

im Haushaltsjahr 2013 bis zu 2 000 T€

17 496 17 493 22 570
 812 01-034 Erwerb von Geräten und Ausrüstungsgegenständen

Haushaltsvermerk

Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 811 01. Mehrausgaben für die Ersatzbeschaffung von Geräten und Ausstattungsgegenständen dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 132 01. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 119 99, 272 01 und 381 01.


Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion

Verpflichtungsermächtigung     6 982 T€

davon fällig:

im Haushaltsjahr 2010 bis zu 4 991 T€

im Haushaltsjahr 2011 bis zu 1 991 T€

20 742 20 742 15 372
 821 01-034 Erwerb von Grundstücken

Haushaltsvermerk

Der Erlös der Veräußerung von bundeseigenen Grundstücken, die aus den Mitteln des Kap. 0629 beschafft worden sind, fließt den Ausgaben bis zur Höhe des Kaufpreises von zu beschaffenden Grundstücken zu, wenn die Veräußerung des bundeseigenen und der Erwerb des zu beschaffenden Grundstückes Gegenstand desselben Kaufvertrages und der Verkehrswert des zu veräußernden Grundstücks 250 T€ nicht übersteigt. Das Recht der Mitwirkung des für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministers gem. § 64 BHO bleibt unberührt.


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 883 01-034 Erschließungsbeiträge

Erläuterungen


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