| Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2009 1 000 € | Soll 2008 1 000 € | Ist 2007 1 000 € |
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Ausgaben für Investitionen |
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| F 711 01-034 | Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
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Verpflichtungsermächtigung 250 T€fällig im Haushaltsjahr 2010. |
2 532 | 5 900 | 4 469 |
| F 712 01-034 | Baumaßnahmen von mehr als 1 000 000 € im Einzelfall
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500 | 500 | 33 |
| F 811 01-034 | Erwerb von Fahrzeugen
HaushaltsvermerkDie Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 812 01. Mehrausgaben für die Ersatzbeschaffung von Kraftfahrzeugen dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 132 01. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 119 99, 272 01 und 381 01. Erläuterungen PDF Download
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Verpflichtungsermächtigung 20 993 T€davon fällig: im Haushaltsjahr 2010 bis zu 10 000 T€ im Haushaltsjahr 2011 bis zu 7 000 T€ im Haushaltsjahr 2012 bis zu 1 993 T€ im Haushaltsjahr 2013 bis zu 2 000 T€ |
17 496 | 17 493 | 22 570 |
| F 812 01-034 | Erwerb von Geräten und Ausrüstungsgegenständen
HaushaltsvermerkDie Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 811 01. Mehrausgaben für die Ersatzbeschaffung von Geräten und Ausstattungsgegenständen dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 132 01. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 119 99, 272 01 und 381 01. PDF Download
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Verpflichtungsermächtigung 6 982 T€davon fällig: im Haushaltsjahr 2010 bis zu 4 991 T€ im Haushaltsjahr 2011 bis zu 1 991 T€ |
20 742 | 20 742 | 15 372 |
| F 821 01-034 | Erwerb von Grundstücken
HaushaltsvermerkDer Erlös der Veräußerung von bundeseigenen Grundstücken, die aus den Mitteln des Kap. 0629 beschafft worden sind, fließt den Ausgaben bis zur Höhe des Kaufpreises von zu beschaffenden Grundstücken zu, wenn die Veräußerung des bundeseigenen und der Erwerb des zu beschaffenden Grundstückes Gegenstand desselben Kaufvertrages und der Verkehrswert des zu veräußernden Grundstücks 250 T€ nicht übersteigt. Das Recht der Mitwirkung des für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministers gem. § 64 BHO bleibt unberührt. PDF Download
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| F 883 01-034 | Erschließungsbeiträge
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