| Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2009 1 000 € | Soll 2008 1 000 € | Ist 2007 1 000 € |
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Übrige Einnahmen |
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| 166 01-023 | Zinsen aus Darlehen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und Erträge aus Treuhandbeteiligungen
HaushaltsvermerkVon den Einnahmen können die Mittel für den Kapitaldienst der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Finanzierung der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit eingesetzten anderen Mittel als Haushaltsmittel des Bundes vorweg abgezogen werden.Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im Rahmen multilateraler Schuldendienstregelungen amSchuldenerlass zu Gunsten von hoch verschuldeten armen Entwicklungsländern (HIPC) zu beteiligen und auf Forderungen der Finanziellen Zusammenarbeit zu verzichten (derzeit geschätztes Erlassvolumen: über 2 Mrd. €). Es ist mit dem Partnerland zu vereinbaren, dass die dadurch freiwerdenden Mittel zur Umsetzung seiner nationalen, gemeinsam mit den Kräften seiner Gesellschaft entwickelten und alle Schichten seiner Bevölkerung berücksichtigenden Armutsminderungsstrategie verwendet werden. Prozess und Inhalt dieser Strategie sollen auch zur Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse im Partnerland beitragen.Teilverzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit zu beteiligen und Forderungen mit einem Abschlag vom Nennwert zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu verwerten, wenn dies nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes erforderlich ist.Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen Verzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit in Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. € nach Prüfung im Einzelfall zu vereinbaren, wenn das Schuldnerland dadurch frei werdende Mittel in Abstimmung mit der Bundesregierung für Vorhaben gemäß Textziffer 2 der "Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit vom 1. März 2007" (kurz: FZ/TZ-Leitlinien) einsetzt oder als eigene Geberbeiträge in internationale Geberorganisationen einzahlt.
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118 400 | 130 000 | 167 146 |
| 166 03-023 | Zinsen aus Darlehen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation
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1 206 | 1 343 | 1 531 |
| 166 05-023 | Zinsen aus Darlehen zur Förderung von Niederlassungen deutscher Unternehmen sowie des Technologietransfers durch deutsche Unternehmen
HaushaltsvermerkVon den Einnahmen können die Kosten der bei der Durchführung der Maßnahmen eingeschalteten Institute vorweg abgezogen werden. PDF Download
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300 | 420 | 515 |
| 182 01-411 | Tilgung von Darlehen zur Wohnraumbeschaffung für Beschäftigte von Zuwendungsempfängern
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7 | 7 | 7 |
| 186 01-023 | Tilgung von Darlehen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und Rückflüsse aus Treuhandbeteiligungen
HaushaltsvermerkVon den Einnahmen können die Mittel für den Kapitaldienst der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Finanzierung der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit eingesetzten anderen Mittel als Haushaltsmittel des Bundes vorweg abgezogen werden.Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen multilateraler Schuldendienstregelungenam Schuldenerlass zu Gunsten von hoch verschuldeten armen Entwicklungsländern (HIPC) teilzunehmen und auf Forderungen der Finanziellen Zusammenarbeit zu verzichten (derzeit geschätztes Erlassvolumen: über 2 Mrd. €). Es ist mit dem Partnerland zu vereinbaren, dass die dadurch freiwerdenden Mittel zur Umsetzung seiner nationalen, gemeinsam mit den Kräften seiner Gesellschaft entwickelten und alle Schichten seiner Bevölkerung berücksichtigenden Armutsminderungsstrategie verwendet werden. Prozess und Inhalt dieser Strategie sollen auch zur Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse im Partnerland beitragen.Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit mit einem Abschlag vom Nennwert zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu verwerten, wenn dies nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes erforderlich ist.Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen Verzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit in Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. € nach Prüfung im Einzelfall zu vereinbaren, wenn das Schuldnerland dadurch freiwerdende Mittel in Abstimmung mit der Bundesregierung für Vorhaben gemäß Textziffer 2 der "Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit vom 1. März 2007" (kurz: FZ/TZ-Leitlinien) einsetzt oder als eigene Geberbeiträge in internationale Geberorganisationen einzahlt.
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530 600 | 495 500 | 727 789 |
| 186 03-023 | Tilgung von Darlehen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation
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7 065 | 6 958 | 6 822 |
| 186 04-023 | Tilgungen von Darlehen im Rahmen der EWG-Assoziierungsabkommen - Jaunde I und II sowie Lomé und Cotonou -
HaushaltsvermerkVon den Einnahmen können die Kosten der bei der Durchführung der Maßnahmen eingeschalteten Institute vorweg abgezogen werden. Erläuterungen PDF Download
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50 000 | 40 000 | 55 963 |
| 186 05-023 | Tilgung von Darlehen zur Förderung von Niederlassungen deutscher Unternehmen sowie des Technologietransfers durch deutsche Unternehmen
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5 540 | 7 186 | 8 261 |
| 186 06-023 | Tilgung von Darlehen im Rahmen der Sonderaktion der Konferenz für Internationale Wirtschaftliche Zusammenarbeit (KIWZ) 1977
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3 769 | 3 769 | 2 481 |
| 381 07-990 | Leistungen von Bundesbehörden zur Durchführung von ressortübergreifenden Aufgaben
HaushaltsvermerkMehreinnahmen sind wegen verbindlicher Vereinbarung mit anderen Bundesbehörden (EfA) zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Epl. 23. PDF Download
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