Navigationsleiste Bundeshaushalt 2009 Einzelpläne Einzelplan 23 Kapitel 02 Übrige Einnahmen
Titel Funktion Zweckbestimmung Soll 2009 1 000 € Soll 2008 1 000 € Ist 2007 1 000 €

Übrige Einnahmen

166 01-023 Zinsen aus Darlehen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und Erträge aus Treuhandbeteiligungen

Haushaltsvermerk

Von den Einnahmen können die Mittel für den Kapitaldienst der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Finanzierung der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit eingesetzten anderen Mittel als Haushaltsmittel des Bundes vorweg abgezogen werden.Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im Rahmen multilateraler Schuldendienstregelungen amSchuldenerlass zu Gunsten von hoch verschuldeten armen Entwicklungsländern (HIPC) zu beteiligen und auf Forderungen der Finanziellen Zusammenarbeit zu verzichten (derzeit geschätztes Erlassvolumen: über 2 Mrd. €). Es ist mit dem Partnerland zu vereinbaren, dass die dadurch freiwerdenden Mittel zur Umsetzung seiner nationalen, gemeinsam mit den Kräften seiner Gesellschaft entwickelten und alle Schichten seiner Bevölkerung berücksichtigenden Armutsminderungsstrategie verwendet werden. Prozess und Inhalt dieser Strategie sollen auch zur Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse im Partnerland beitragen.Teilverzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit zu beteiligen und Forderungen mit einem Abschlag vom Nennwert zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu verwerten, wenn dies nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes erforderlich ist.Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen Verzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit in Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. € nach Prüfung im Einzelfall zu vereinbaren, wenn das Schuldnerland dadurch frei werdende Mittel in Abstimmung mit der Bundesregierung für Vorhaben gemäß Textziffer 2 der "Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit vom 1. März 2007" (kurz: FZ/TZ-Leitlinien) einsetzt oder als eigene Geberbeiträge in internationale Geberorganisationen einzahlt.
Die Aufnahme der Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldnerland bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.


Erläuterungen


Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion
118 400 130 000 167 146
166 03-023 Zinsen aus Darlehen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation

Erläuterungen


Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion
1 206 1 343 1 531
166 05-023 Zinsen aus Darlehen zur Förderung von Niederlassungen deutscher Unternehmen sowie des Technologietransfers durch deutsche Unternehmen

Haushaltsvermerk

Von den Einnahmen können die Kosten der bei der Durchführung der Maßnahmen eingeschalteten Institute vorweg abgezogen werden.


Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion
300 420 515
182 01-411 Tilgung von Darlehen zur Wohnraumbeschaffung für Beschäftigte von Zuwendungsempfängern
Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion
7 7 7
186 01-023 Tilgung von Darlehen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und Rückflüsse aus Treuhandbeteiligungen

Haushaltsvermerk

Von den Einnahmen können die Mittel für den Kapitaldienst der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Finanzierung der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit eingesetzten anderen Mittel als Haushaltsmittel des Bundes vorweg abgezogen werden.Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen multilateraler Schuldendienstregelungenam Schuldenerlass zu Gunsten von hoch verschuldeten armen Entwicklungsländern (HIPC) teilzunehmen und auf Forderungen der Finanziellen Zusammenarbeit zu verzichten (derzeit geschätztes Erlassvolumen: über 2 Mrd. €). Es ist mit dem Partnerland zu vereinbaren, dass die dadurch freiwerdenden Mittel zur Umsetzung seiner nationalen, gemeinsam mit den Kräften seiner Gesellschaft entwickelten und alle Schichten seiner Bevölkerung berücksichtigenden Armutsminderungsstrategie verwendet werden. Prozess und Inhalt dieser Strategie sollen auch zur Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse im Partnerland beitragen.Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit mit einem Abschlag vom Nennwert zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu verwerten, wenn dies nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes erforderlich ist.Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen Verzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit in Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. € nach Prüfung im Einzelfall zu vereinbaren, wenn das Schuldnerland dadurch freiwerdende Mittel in Abstimmung mit der Bundesregierung für Vorhaben gemäß Textziffer 2 der "Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit vom 1. März 2007" (kurz: FZ/TZ-Leitlinien) einsetzt oder als eigene Geberbeiträge in internationale Geberorganisationen einzahlt.
Die Aufnahme der Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldnerland bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.


Erläuterungen


Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion
530 600 495 500 727 789
186 03-023 Tilgung von Darlehen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation

Erläuterungen


Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion
7 065 6 958 6 822
186 04-023 Tilgungen von Darlehen im Rahmen der EWG-Assoziierungsabkommen - Jaunde I und II sowie Lomé und Cotonou -

Haushaltsvermerk

Von den Einnahmen können die Kosten der bei der Durchführung der Maßnahmen eingeschalteten Institute vorweg abgezogen werden.


Erläuterungen


Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion
50 000 40 000 55 963
186 05-023 Tilgung von Darlehen zur Förderung von Niederlassungen deutscher Unternehmen sowie des Technologietransfers durch deutsche Unternehmen
Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion
5 540 7 186 8 261
186 06-023 Tilgung von Darlehen im Rahmen der Sonderaktion der Konferenz für Internationale Wirtschaftliche Zusammenarbeit (KIWZ) 1977

Erläuterungen


Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion
3 769 3 769 2 481
381 07-990 Leistungen von Bundesbehörden zur Durchführung von ressortübergreifenden Aufgaben

Haushaltsvermerk

Mehreinnahmen sind wegen verbindlicher Vereinbarung mit anderen Bundesbehörden (EfA) zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Epl. 23.


Vorbemerkung  PDF Download : Druckversion
- - -
Symbol eines Pfeils nach oben Seitenanfang

© 2009 Bundesministerium der Finanzen | Impressum | Datenschutz