§ 51 Absatz 4 Nr. 1c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen von dem Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a EStG abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt für die elektronische Übermittlung der Bilanz (sog. E-Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Absatz 1 EStG vorgesehenen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausreichen. Die Anhörung zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie hat gezeigt, dass in den Unternehmen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen noch nicht vollständig vorhanden sind. Daher wird mit der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV) vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2135) der erstmalige Anwendungszeitpunkt der E-Bilanz entsprechend verschoben. Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.