Finanz-, Haushalts- und Wirtschaftspolitik13.02.2009  

Historische Entscheidung – Schuldenbremse kommt

Modell des Bundesfinanzministeriums als Vorbild

Notausschalter; Quelle: Copyright: Panthermedia, Foto: Heinz Augé

Bund und Länder einigten sich in einer entscheidenden Sitzung der Föderalismuskommission II am 12. Februar 2009 über die letzten noch offenen Fragen zu einer neuen Schuldenbremse [Glossar].

Bereits am 5. Februar 2009 hatte sich die Föderalismuskommission II auf die Grundlage eines Vorschlages der Vorsitzenden über wesentliche Eckpunkte für eine neue Schuldenbegrenzungsregel für Bund und Länder verständigt. Damit ist ein wichtiger Schritt zu einem erfolgreichen Abschluss des Reformprojektes getan.

Das sind die Eckpunkte für eine Schuldenbremse: 

Grundsatz

Die Haushalte [Glossar] von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Beim Bund ist dem Grundsatz Rechnung getragen, wenn die Einnahmen aus Krediten in der konjunkturellen Normallage 0,35 % des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten. Für die Länderhaushalte wird kein struktureller Verschuldungsspielraum vorgesehen.

Konjunkturkomponente

Eine symmetrische Berücksichtigung der konjunkturellen Situation ist zulässig. Das heißt, konjunkturbedingte Defizite im Abschwung sind zulässig, wenn in entsprechender Weise konjunkturbedingte Überschüsse im Aufschwung vorgesehen werden.

Kontrollkonto

  • Die neue Schuldenbremse sieht für den Bund auch die Kontrolle de tatsächlichen Kreditaufnahme im Haushaltsvollzug über ein so genanntes Kontroll- oder Ausgleichskonto vor. Auf diesem Konto werden nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs die Abweichungen von der zulässigen Kreditaufnahme festgehalten und saldiert. Bei einer Unterschreitung der Verschuldungsgrenze im jeweiligen Haushaltsjahr kommt es zu einer Gutschrift auf dem Kontrollkonto, eine Überschreitung führt zu einer Belastung des Kontos. Überschreiten die saldierten Belastungen des Kontrollkontos den Schwellenwert von 1,5 % des BIP, so sind diese konjunkturgerecht zurückzuführen.

Ausnahmeregelung

  • In Notsituationen wie etwa bei Naturkatastrophen soll es eine Ausnahmeklausel geben, die eine zusätzliche Kreditaufnahme ermöglicht.
  • Wird von der  Ausnahmeklausel Gebrauch gemacht, so müssen die aufgenommenen Kredite nach einem verbindlichen Tilgungsplan zurückgezahlt werden.

Umsetzungszeitrahmen

  • Die neue Schuldenregel soll erstmals für den Haushalt 2011 gelten. Aufgrund der aktuellen Verschuldung wegen der Finanzmarktkrise gilt allerdings eine Übergangsregelung: Der Bund startet 2011 mit einem erweiterten strukturellen Verschuldungsspielraum, der dann in Analogie zu den Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts in jährlichen Schritten von 0,25 % des BIP bis zum Erreichen der 0,35 %-Grenze zurückgeführt werden soll. Für die Länder soll ab 2020 überhaupt keine strukturelle Verschuldung mehr möglich sein.

Unterstützung für ärmere Länder

  • Um den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein angesichts ihrer schwierigen Haushaltssituation den Übergang zur Einhaltung der neuen Schuldenregel zu erleichtern, soll diesen die Gewährung von Konsolidierungshilfen im Zeitraum von  2011 bis 2019 in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro [Glossar] jährlich angeboten werden. Diese finanziellen Lasten sollen zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Ländern getragen werden.

    Im Gegenzug müssen sich diese Länder zur Einhaltung eines strikten Konsolidierungspfades und dessen Kontrolle durch den Stabilitätsrat [Glossar] verpflichten.

Einführung eines Frühwarnsystems

Gleichzeitig mit einer neuen Schuldenregel wird ein Frühwarnsystem zur Vermeidung künftiger Haushaltsnotlagen eingeführt. Ein neu einzurichtender Stabilitätsrat soll die Haushalte von Bund und Ländern regelmäßig überwachen und im Falle drohender Haushaltsnotlagen ein Sanierungsverfahren mit der betroffenen Gebietskörperschaft vereinbaren und deren Umsetzung kontrollieren. Die Beschlüsse und Beratungsunterlagen werden veröffentlicht.

Hintergrund

Die Staatsschuld so gering wie möglich zu halten und eine Neuverschuldung zulasten kommender Generationen zu verhindern, das war und ist das Ziel der Bundesregierung. Mit ihrer Finanzpolitik [Glossar] war die Bundesrepublik zuletzt auf gutem Kurs. Doch dann erreichte die Finanz- und Wirtschaftskrise auch Deutschland.

Die konjunkturstützenden Maßnahmen in Höhe von rund 80 Milliarden Euro bleiben im Sinne einer entschlossenen antizyklischen Politik richtig. Doch niemand bestreitet, dass die schwierige wirtschaftliche Situation tiefe Spuren hinterlässt: Der Staat muss wieder mehr Schulden machen, das Staatsdefizit, das 2008 bei fast Null lag, wird 2009 bei rund 3 Prozent liegen, 2010 voraussichtlich bei rund 4 Prozent.

Für eine Schuldenbremse im Grundgesetz

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund macht sich Bundesfinanzminister Peer Steinbrück seit langem dafür stark, eine Regelung zur Begrenzung der Staatsschulden ins Grundgesetz aufzunehmen.

Denn nur eine solche gesetzlich festgelegte Schuldenbremse kann auf Dauer die Aufnahme von neuen Schulden wirkungsvoll begrenzen. Die bestehende Schuldenregel im Grundgesetz hat sich als nicht ausreichend erwiesen, um die Schuldendynamik der letzten Jahrzehnte nachhaltig zu bremsen.

Deshalb ist zu begrüßen, dass sich die Föderalismuskommission II auf eine Neuregelung verständigt hat, die bis zur Sommerpause im Grundgesetz verankert werden soll.

Die aktuelle Krise zeigt deutlich: Nur wenn wir in guten Zeiten konsolidieren, haben wir den Spielraum, um im schlechten Zeiten wirksam gegenzusteuern. Durch die Schuldenregel wird beides dauerhaft möglich: eine nachhaltige Finanzpolitik, die unseren Kindern und Enkeln keine ständig wachsenden Schuldenberge hinterlässt, und eine konjunkturgerechte Finanzpolitik.

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