Glossar

Altersvorsorge

Begriffsbestimmung

Der Begriff Altersvorsorge umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen, um nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben von angespartem Vermögen oder erworbenen Anwartschaften den weiteren Lebensunterhalt angemessen bestreiten zu können.

Allgemeines

Gesetzliche Vorsorge

Die heutige gesetzliche Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge der jeweils aktiven Generation werden nicht angespart, sondern sofort für die laufenden Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwendet. Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der individuell eingezahlten Beiträge, sondern bei Rentenbezug auf Beteiligung an den laufenden Einnahmen (sog. Anwartschaft, die sich allerdings wesentlich an den früher geleisteten Beiträgen orientiert). Beamte und Gleichgestellte (Richter und Berufssoldaten) zahlen zwar keine eigenen Beiträge ein, dafür sind die Gehälter dieses Personenkreises von Anfang an entsprechend niedriger bemessen als es für gleichwertige Tätigkeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angemessen wäre. Die junge Generation kommt damit für die Rente der alten Generation auf (sog. Generationenvertrag). Sie beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der demografischen Entwicklung müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren, was zu steigenden Rentenversicherungsbeiträgen für die Erwerbstätigen führen muss, wenn die Rentenleistungen an den einzelnen Rentner nicht reduziert werden sollen. Aus diesem Grund müssen entweder die Beiträge erhöht oder die Leistungen gekürzt werden. Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz erhöht sich ab 2012 das Regelrentenalter für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr in die abschlagsfreie Altersrente gehen kann. Für Folgejahrgänge beträgt die Anhebung der Altersgrenze zwei Monate pro Jahr. Die volle Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr wird somit erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 wirksam. Jeder Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme führt, wie schon bisher, zu einem Rentenabschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrages, pro Jahr also von 3,6 Prozent. Da die gesetzliche Rentenversicherung in Zukunft allein nicht mehr den Lebensstandard sichern kann, wird auch seitens der Bundesregierung zur zusätzlichen privaten oder betrieblichen Altersvorsorge aufgerufen.

Betriebliche Vorsorge

Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt. Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Zusätzlich wird betriebliche Altersversorgung steuerlich und beitragsrechtlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken. Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also Verzicht auf zukünftiges Gehalt, vor. Da diese Variante Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit. Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Auf die Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch. Erfolgt die Durchführung jedoch über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass dieser auch die Voraussetzungen einer staatlichen Zulagen-Förderung erfüllt. Beiträge, die durch eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden, sind sofort unverfallbar. Das bedeutet, sie bleiben bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen in jedem Fall erhalten. Die vom Unternehmen finanzierten Ansprüche sind erst nach einer gewissen Frist gesichert (gesetzlich unverfallbar). Bei frühzeitigem Ausscheiden verfällt also unter Umständen der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers. Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter bei Ausscheiden das 25. Lebensjahr (für Zusagen zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 grundsätzlich das 30. Lebensjahr) vollendet haben. Für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, gelten Übergangsregelungen.

Ein Problem der betrieblichen Altersversorgung sind die Regelungen beim Wechsel des Arbeitnehmers zu einem neuen Arbeitgeber. Die Möglichkeiten, eine Versorgungszusage bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen – was für den neuen Arbeitgeber eine Übernahme der Verpflichtungen bedeutet – wurden durch den Gesetzgeber jedoch wesentlich verbessert. Die Mitnahmemöglichkeiten einmal erworbener Anwartschaften vom alten zum neuen Arbeitgeber beim Arbeitgeberwechsel (sog. Portabilität) wurden ab dem 1. Januar 2005 neu geregelt und eine neue Übertragungsmöglichkeit ins BetrAVG eingeführt. Bei der neuen Übertragungsmöglichkeit wird die Anwartschaft beim alten Arbeitgeber in einen bezifferbaren Betrag umgerechnet, der in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers eingestellt wird. Der Vorteil ist hierbei, dass der neue Arbeitgeber nicht an die Ausgestaltung der alten Zusage gebunden ist, sondern nur der mitgebrachte Einmalbetrag - der Übertragungswert - maßgeblich ist. Bei Betriebsrenten, die ab dem Jahr 2005 zugesagt wurden, hat der Arbeitnehmer sogar ein gesetzlich verankertes Recht, von dieser neuen Übertragungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Dieses Recht gilt bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und das gebildete Kapital einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt. Der Anspruch auf Leistung richtet sich letztlich immer gegen den Arbeitgeber, auch wenn ein externer Durchführungsweg gewählt wurde (Durchgriffshaftung). Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die Leistung durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) garantiert. Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherungen (in den meisten Fällen) gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der PSVaG im Insolvenzfall regelmäßig nicht eintreten muss.

Private Vorsorge

Die private Vorsorge basiert der Grundidee nach auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Sie ist freiwillig. Das eingezahlte Kapital, sowie die erwirtschafteten Erträge stehen daher im Prinzip ausschließlich dem Sparer zu. Dieser entscheidet letztendlich über die Verwendung des angesparten Kapitals.

Staatliche geförderte Vorsorge

Private staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte gibt es in Form der Riester-Rente und der Basisrente.

Die Riester-Rente ist eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, die die vorgenommene Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus abfedern soll. Deshalb gibt es die staatliche Förderung auch nur für diejenigen, die von dieser Absenkung betroffen sind. Der Steuerpflichtige baut durch entsprechende Beitragszahlungen langfristig Vorsorgekapital auf. Dabei erhält er vom Staat Zulagen und gegebenenfalls eine über die Zulagen hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen eines Sonderausgabenabzuges.

Die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, ist ebenfalls eine kapitalgedeckte Altersvorsorge. Anders als bei der Riester-Rente fördert der Staat das Vorsorgesparen hier jedoch nicht mit Zulagen, sondern allein mit Steuervorteilen. Die Beiträge können – neben den Aufwendungen für die gesetzliche Rente – als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abgesetzt werden - und zwar von jedem Steuerpflichtigen.

Diese Formen der Altersvorsorge dürfen grundsätzlich nicht beliehen, veräußert oder vererbt, können aber auch nicht gepfändet werden. Das Sozialamt oder die Agentur für Arbeit greift auch dann nicht darauf zu, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe seines Lebens bedürftig werden sollte („Hartz IV-Sicherheit“). Die grundsätzlich nicht gegebene Vererbbarkeit basiert auf der Vorstellung, dass das angesparte Kapital ausschließlich zur Altersversorgung des Sparers dienen sollte. Die Riester-Rente stellt hierbei insofern eine Ausnahme dar, als das angesparte Kapital und die bis dahin auf den Vertrag eingezahlte staatliche Förderung vererbbar sind. In diesem Fall wird allerdings die auf das vererbte Vermögen entfallende steuerliche Förderung zurück gefordert. Eine Ausnahme besteht wenn im Zeitpunkt des Todes noch Kapital vorhanden ist und das geförderte Altersvorsorgekapital auf den verwitweten Ehepartner übergeht und dieser es in einen Riester-Vertrag einzahlt. In diesem Fall geht sowohl das eingezahlte Vermögen, als auch die bis dahin gezahlte staatliche Förderung auf seinen/ihren Vertrag über.

Staatlich nicht geförderte Vorsorge

Diese unterliegt nicht den Bedingungen für eine steuerliche Förderung. Das heißt aber auch, es wird in der Regel nicht vertraglich zugesichert, dass das angesparte Vermögen zu Beginn der Auszahlungsphase für die Alterleistungen zur Verfügung steht. Andererseits kann mit diesen Formen der Altersvorsorge auch ein generationenübergreifender Vermögensaufbau erreicht werden, da das angesparte Vermögen oftmals vererbbar ist. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Kapital für andere Zwecke als für die Altersvorsorge verwendet wird.

Geschichtliche Entwicklung

Altersvorsorge war traditionell eine Aufgabe, die über Jahrhunderte dem Familienverband oblag. (In der Praxis wurde diese Aufgabe im Allgemeinen durch „Sachleistungen“ in Form von Versorgung erfüllt.) Die jeweils aktive und leistungsfähige Generation hatte sowohl die nachwachsende als auch die alternde Generation im Verbund einer Großfamilie zu versorgen. In einer derartigen gesellschaftlichen Situation war eine ausreichende eigene Kinderzahl (oder für eine kleine Minderheit der Bevölkerung ein ausreichendes eigenes Vermögen) die Voraussetzung für eine Versorgung im Alter. Mit der aufkommenden Industrialisierung und der damit zunehmenden Mobilität einerseits und gleichzeitiger Verarmung weiter Bevölkerungsschichten andererseits konnte diese Aufgabe innerhalb der Familien immer häufiger nicht mehr in akzeptabler Weise gelöst werden. Als Reaktion darauf wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert im Rahmen der Bismarck'schen Sozialgesetzgebung eine gesetzliche Altersrente eingeführt. Die gesetzliche Rente war dabei zunächst als kapitalgedeckte Rente angelegt, im 20. Jahrhundert ging der aufgebaute Kapitalstock jedoch durch zwei Weltkriege, Inflation und Wirtschaftskrise verloren. Mitte der 50er Jahre wurde die soziale Rentenversicherung in der Westzone Deutschlands grundlegend  reformiert und auf das Umlageverfahren umgestellt. In der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone hingegen wurden alle Zweige der Sozialversicherung zu einer Einheitsversicherung zusammengefasst. Im Ergebnis hat die Entwicklung der letzten 150 Jahre dazu geführt, dass sich die Verantwortung für die Altersvorsorge vom Familienverband und dem Individuum zu größeren Gruppen (Staat, Kollektiv der Versichertengemeinschaft) verlagert hat. Die neueren Veränderungen im Altersaufbau der Gesellschaft und andere Einflussfaktoren führen dazu, dass sich diese Tendenz derzeit ändert und der individuellen Verantwortlichkeit für die eigene Altersvorsorge wieder stärker Ausdruck verliehen werden soll.

Verweise

Broschürenbestellservice des BMF mit Informationen zur Altersvorsorge

Informationen des BMF zum Thema "Alter und Vorsorge"

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema "Rente" [Extern]

Altersvorsorge macht Schule [Extern]

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