Geld und Kredit23.07.2007  

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz und konkretisierende Rechtsverordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Eckpunkte

Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16. Juli 2007, einem Artikelgesetz, ist die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente in nationales Recht umgesetzt worden.

Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung des EU-Aktionsplanes Finanzdienst­leistungen in das deutsche Recht ‑ soweit der Wertpapierbereich betroffen ist ‑ abgeschlossen. Das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2007, Teil I, Seite 1330 am 19. Juli 2007 veröffentlicht und wird  am 1. November 2007 in Kraft treten.

Wesentliche Änderungen durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz

  • Die Anlageberatung, Dienstleistungen im Zusammen­hang mit Warenderivaten und der Betrieb eines multilateralen Handelssystems werden künftig eigenständige Wertpapierdienstleistungen sein. Sie unterliegen damit einerseits der vollen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Andererseits profitieren diese Anbieter auch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen von dem erweiterten europäischen Pass der EU-Finanzmarktrichtlinie. Europäischer Pass bedeutet, dass die Zulassung einer Wertpapierfirma in einem Mitgliedstaat in allen anderen Mitgliedstaaten gültig ist.
  • Handelsplattformen, das sind Börsen, multilaterale Handelssysteme und Internalisier­ungssysteme, werden neuen Vorgaben unterworfen.[1] Den Schwerpunkt bildet hierbei die Einführung von einheitlichen Regelungen zur Vorhandelstransparenz (Veröffentlichung der aktuellen Geld- und Briefkurse und der Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen) und zur Nachhandelstransparenz, d.h. die Veröffentlichung der Preise und Umsätze der an den Handelsplattformen abgeschlossenen Geschäfte. Gänzlich neu im deutschen Recht sind die Anforderungen zur Vorhandelstransparenz.
  • Bei der Ausführung von Wertpapiergeschäften ergeben sich für die Finanzdienst­leistungsindustrie neue Anforderungen im Bereich der Organisation, der Wohlverhaltens­regeln und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung. Bei den organisatorischen Vor­gaben liegt ein Schwergewicht beim Management von Interessenkonflikten. Die Wohlverhaltensregeln betreffen insbesondere Informationspflichten, aber auch die Geeignetheitsprüfung von Wertpapiergeschäften für die Kunden. Bei Beratungsdienst­leistungen müssen die Geschäfte den Anlagezielen, den finanziellen Verhältnissen und dem Erfahrungsschatz des Kunden entsprechen. Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen umfasst die Bereithaltung eines Systems, das zur Sicherstellung der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen in der Lage ist.
  • Personen, die lediglich Anlageberatung und Vermittlung in Bezug auf Investmentfonds­anteile betreiben, werden nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingestuft. Sie unterliegen lediglich der Registrierungspflicht nach der Gewerbeordnung. Da diese Personen mit Investmentfondsanteilen standardisierte Produkte vermitteln, die einer beson­deren Überwachung unterliegen, und keine Kundengelder in Empfang nehmen dürfen, ist eine Vollaufsicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht angezeigt.

 [1] Ein MTF ist ein Handelssystem, das nicht den Regeln der Börsenmärkte unterliegt, wie z.B. ein von einem Wert­papierdienstleistungsunternehmen betriebenes Handelssystem. Bei Internalisie­rungssystemen handelt es sich um Systeme, bei denen große Banken oder Brokerhäuser Kundenaufträge auf regelmäßiger Basis gegen das eigene Buch ausführen.

Bürokratieabbau

Zum Abbau von Bürokratie und zur Regelungsvereinfachung enthält das Gesetz folgende Elemente:

  • Streichung der Sonderregelung für die Risikoaufklärung von Anlegern bei Finanztermin­geschäften. Wesentliche Erleichterung ist, dass es künftig keiner Wiederholung der Aufklärung des Kunden im zweijährigen Rhythmus mehr bedarf.
  • Die Zulassungsstellen bei den Börsen werden abgeschafft. Die Entscheidung über die Zulassung von Wertpapieren obliegt künftig der Geschäftsführung der Börse.
  • Der amtliche Handel als Börsensegment wird abgeschafft. Künftig gibt es statt geregel­tem und amtlichem Markt lediglich ein gesetzliches Marktsegment, den Regulierten Markt. Daneben bleibt es den Börsen weiterhin unbenommen, zusätzliche Qualitätssegmente für ihren Handelsplatz zu schaffen.
  • Die Regeln für Skontroführer/Börsenmakler werden erheblich vereinfacht. Den Börsen wird eine größere Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer Handelssysteme zugebilligt.

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Im parlamentarischen Verfahren haben sich insbesondere folgende Änderungen ergeben:

  • Einführung einer Übergangsregel zur Kundeneinstufung
    Soweit ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden vor dem 1. November 2007 auf der Grundlage eines anerkannten Bewertungsverfahrens eingestuft hat, hat diese Einstufung auch zukünftig Bestand. 
  • Erstreckung der Tranzparenzpflichten auch auf aktienvertretende Zertifikate
    Das Gesetz stellt nunmehr fest, dass auch beim Handel von Aktien vertretenden Zertifikaten (z.B. American Depositary Receipts) an Handelssystemen die entsprechenden Transparenzpflichten einzuhalten sind. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Handelspraxis Aktien und Aktien vertretende Zertifikate gleich behandelt werden.
  • Weitere Flexibilisierung der Regelungen im Börsengesetz
    Es wurden die Versagungsgründe für eine Börsengenehmigung erweitert und die Amtszeit des Börsenrates auf bis zu drei Jahre flexibilisiert. Hierdurch wurden auch Anliegen des Bundes­rates entsprochen. In diesem Zusammenhang erfolgte zudem eine Konkretisierung der Kriterien für die Skontroverteilung an den Börsen. 

Informationen zur Änderungsverordnung der Finanzanalyseverordnung und zur Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung finden Sie hier.