Geld und Kredit06.01.2009  

Zweite Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung

Der Bundesminister der Finanzen hat am 18. Dezember 2008 die Zweite Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung unterzeichnet, mit der die planmäßige Umsetzung der Gesundheitsreform für die private Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 gesichert wird. Die Verordnung wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Seit dem 1. Januar 2009 sind Private Krankenversicherer gesetzlich verpflichtet, einen Basistarif anzubieten. Der Basistarif ist in seinem Leistungsumfang mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar. Zuschläge wegen eines erhöhten gesundheitlichen Risikos oder Leistungsausschlüsse dürfen nicht vereinbart werden. Die Beiträge sind auf den jeweiligen GKV-Höchstbeitrag (derzeit rund 500 Euro) begrenzt. Für finanziell hilfebedürftige Versicherte sind weitere Maßnahmen zur Verringerung des Beitrags vorgesehen.

Wer bereits privat krankenversichert ist, kann vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 in den Basistarif einer Versicherung seiner Wahl wechseln. Wer 55 Jahre alt ist oder älter oder eine Rente beziehungsweise eine Beamtenpension bezieht, kann jederzeit in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln.

Die vorliegende Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen für den Wechsel in den Basistarif.

Die wichtigsten Neuregelungen sind:

  • Nach einem Wechsel in den Basistarif eines Unternehmens beträgt die Mindestverweildauer 18 Monate.
  • Nach Ablauf der Mindestverweildauer besteht nicht nur die Möglichkeit in einen Volltarif des Krankenversicherungsunternehmens, sondern auch in den Basistarif eines anderen Unternehmens zu wechseln. Weitere Wechselmöglichkeiten unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen sind dann jedoch ausgeschlossen.

Wer ab dem 1. Januar 2009 einen privaten Krankenversicherungsvertrag neu abschließt, erhält ein uneingeschränktes Wechselrecht in den Basistarif jedes beliebigen PKV-Unternehmens.