Glossar

Zusammenveranlagung

Begriffsbestimmung

Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt.

Allgemeines

Bei der Einkommensteuer gibt es folgende Möglichkeiten der Veranlagung:

  • Einzelveranlagung,
  • Zusammenveranlagung von Ehegatten,
  • getrennte Veranlagung von Ehegatten und
  • besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung.

Grundsätzlich wird jede und jeder Steuerpflichtige mit seinem zu versteuernden Einkommen einzeln veranlagt. Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können zwischen der Zusammenveranlagung, der getrennten Veranlagung sowie – für das Heiratsjahr – der besonderen Veranlagung wählen.

Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet. Die Einkommensteuer wird nach dem sog. Splitting-Verfahren ermittelt. Dabei wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens nach dem Einkommensteuertarif berechnet und sodann verdoppelt. Diese Veranlagungsart ist regelmäßig die günstigere, weil für die niedrigeren Einkommen auch ein niedrigerer Steuersatz anzuwenden ist.

Getrennt veranlagt werden Ehegatten, wenn einer der Ehegatten diese Veranlagungsart beantragt. Hierbei werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gelten Besonderheiten. Die Einkommensteuer wird bei jedem Ehegatten nach dem Einkommensteuertarif berechnet.

Bei der besonderen Veranlagung für das Jahr der Eheschließung werden die Ehegatten steuerlich so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.