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Insolvenz bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.
Der Tatbestand der Insolvenz ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Dort sind drei Gründe für eine Insolvenz festgelegt: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 17 - 19 InsO). Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hat neben dem Schuldner nun auch der Gläubiger das Recht, beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Wird dem Antrag stattgegeben, bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, der im Rahmen des Insolvenzverfahrens feststellt, ob und welche Vermögenswerte der Schuldner noch besitzt und in welchem Umfang seine Gläubiger daraus befriedigt werden können.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und seine Zahlungen eingestellt hat. Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit gilt als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Dabei ist der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen. Außer bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann jeder Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Hierbei ist der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Wird der Antrag abgelehnt, kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden.
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer natürlichen Person, einer juristischen Person (z.B. Kapitalgesellschaft), einer Personengesellschaft oder über den Nachlass bzw. das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von Ehepartnern gemeinsam verwaltet wird, eröffnet werden.
Mit dem Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gegenwärtige und das während des Verfahrens erworbene Schuldnervermögen beschlagnahmt. Die Rechte des Schuldners gehen dabei auf den Insolvenzverwalter über.