
Achtung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
BMF-Schreiben stellen allgemeine Weisungen im Sinne der Artikel 108 Abs. 3 Satz 2, 85 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dar. Sie dienen - wie allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 108 Abs. 7 GG - der Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern. BMF-Schreiben und allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des Artikels 108 Abs. 7 GG sind vom rechtlichen Stellenwert vergleichbar. Sie binden die Steuervollzugsbehörden, nicht dagegen die Gerichte. Als Verwaltungsanweisungen dienen BMF-Schreiben der Auslegung und Anwendung des Gesetzes und sind entsprechend von der Steuerverwaltung im Vollzug zu beachten. Sie können daher bereits dem Grunde nach keine Gesetze ändern. Inhaltlich regeln BMF-Schreiben aktuelle Rechts- und Verfahrensfragen, die regelmäßig thematisch begrenzt sind. BMF-Schreiben stimmt der Bund nicht mit dem Bundesrat, sondern mit den Bundesländern unmittelbar ab. Konkret erfolgt die Abstimmung unter den obersten Finanzbehörden des Bundes (Bundesministerium der Finanzen) und der Länder (Finanzministerien), deren Willen BMF-Schreiben also widerspiegeln. Die Steuerpflichtigen richten sich im Regelfall ebenfalls nach den BMF-Schreiben, weil sie grundsätzlich von einer korrespondierenden Auffassung der Finanzverwaltung ausgehen können.