Glossar

Sozialversicherung

Begriffsbestimmung

Die Sozialversicherung ist eine öffentlich-rechtliche Versicherung. Sie basiert auf dem Grundgedanken des Leistungs- und Gegenleistungsprinzips (Stichwörter: "Solidarprinzip", "Generationenvertrag") und stellt eine soziale Einrichtung zur allgemeinen Daseinsvorsorge dar. Damit unterscheidet sie sich von privaten, karitativen oder berufsständischen Vorsorgeeinrichtungen. Die Sozialversicherung umfasst heute die Zweige Kranken-, Unfall-, Renten, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Allgemeines

Im Gegensatz zu Leistungen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) werden Leistungen der Sozialversicherung in erster Linie nicht durch Steuern, sondern durch Beiträge zum jeweiligen Versicherungsträger finanziert.

Träger der Sozialversicherung sind nicht staatliche Behörden, sondern öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die Sozialversicherungen sind in Sparten gegliedert, z.B. in Deutschland:

  • gesetzliche Rentenversicherung (RV)
  • gesetzliche Krankenversicherung (KV)
  • Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit (AV)
  • Unfallversicherung (UV)
  • Pflegeversicherung (PV)

Ein Zweck der Sozialversicherung ist es, Personen eine Versicherung zu ermöglichen, die bei privaten Versicherungen nicht oder nur zu sehr hohen Tarifen aufgenommen würden. Um eine Auslese nach Personen mit hohen und niedrigen Risiken (z.B. Gesunde und Kranke) zu vermeiden, besteht in der Regel Versicherungspflicht.

Die Beiträge werden meist nach den Bruttolöhnen und -gehältern (meist bis zu einer spartenspezifischen Beitragsbemessungsgrenze) berechnet. Die Versicherungen werden durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge je nach Sparte zu unterschiedlichen Teilen mitfinanziert (vgl. auch Niedriglohn-Job), teilweise gibt es staatliche Steuerzuschüsse (begründet u.a. als Ausgleich für so genannte versicherungsfremde Leistungen). Die Versicherungsbeiträge werden für beide Seiten durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse abgeführt. Hierfür erhält er von der örtlichen Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer.

Die Auszahlung orientiert sich nach erworbenen Ansprüchen (z.B. bei Renten oder Krankengeld) oder es gibt für alle gleiche Sachleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles.

Geschichtliche Entwicklung

Die gesetzlichen Sozialversicherungen wurden zumeist in der zweiten Hälfte des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts (Beginn der Großindustrie) ins Leben gerufen. Im Jahr 1883 setzte sich Reichskanzler Bismarck über die Bedenken seiner Berater hinweg und führte gesetzliche Krankenversicherungen in Deutschland ein. Sie waren überwiegend auf die Arbeiterschaft ausgerichtet. Mein Gedanke war, die arbeitenden Klassen zu gewinnen, oder soll ich sagen zu bestechen, den Staat als soziale Einrichtung anzusehen, die ihretwegen besteht und für ihr Wohl sorgen möchte (Zitat: Bismarck, Otto von, Gesammelte Werke (Friedrichsruher Ausgabe) 1924/1935, Band 9, S. 195/196). Damit sollte einerseits sozialen Unruhen und dem Sozialismus begegnet werden, andererseits sollte bereits bestehenden, freiwilligen Sozialversicherungen der Gewerkschaften und der kirchlichen Arbeiterverbände die wirtschaftliche Grundlage entzogen werden.

1883 Krankenversicherung

1884 Unfallversicherung

1889 gesetzliche Rentenversicherung (ursprünglich Invaliditäts- und Altersversicherung)

1927 Arbeitslosenversicherung

1957 Rentenreform: Einführung der dynamischen Rente

1995 Pflegeversicherung (der Krankenversicherung angegliedert)

Verweise

Informationen der Deutschen Sozialversicherung [Extern]

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema "Soziale Sicherung" [Extern]

Diese Seite bewerten:
empfehlenswert
nicht empfehlenswert

Übersicht