
Wolfgang Schäuble zu Gast bei n-tv: „Wir sind auf dem richtigen Weg“
Ein Progressionsvorbehalt wird u.a. bei den so genannten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise dem Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Eingliederungshilfe und Überbrückungsgeld berücksichtigt (§ 32 b Absatz 1 EStG). Im Rahmen des Progressionsvorbehalts, bleiben die Lohnersatzleistungen selbst zwar steuerfrei, sie werden jedoch bei der Berechnung des Steuersatzes auf die übrigen Einkünfte, die der Steuerpflicht unterliegen, berücksichtigt. In der Folge erhöht sich der Steuersatz, der auf diese Einkünfte anzuwenden ist.
Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht für bestimmte Einnahmen einer steuerpflichtigen Person eine Steuerbefreiung vor. So zum Beispiel das erhaltene Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder andere Lohnersatzleistungen sowie ausländische Einkünfte oder das Elterngeld.
Diese Einkünfte bleiben steuerbefreit, allerdings werden diese zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen. Die Begründung für diesen Progressionsvorbehalt bei eigentlich steuerfreien Einkünften liegt in dem Besteuerungsgrundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der bei der Einkommensteuer zur Anwendung kommt. Bezieht beispielsweise ein Steuerpflichtiger während des Kalenderjahres steuerpflichtige Einnahmen und ein anderer Steuerpflichtiger in gleicher Höhe sowohl steuerpflichtige, als auch steuerfreie Einnahmen – wie z.B. das Elterngeld – so wäre der Steuersatz ohne Progressionsvorbehalt für beide Steuerpflichtige unterschiedlich. Um hier eine steuerliche Ungleichbehandlung zu vermeiden, gibt es den Progressionsvorbehalt.
Einkommensteuergesetz § 32b - Progressionsvorbehalt [Extern]