Glossar

Betreuungsfreibetrag

Begriffsbestimmung

Neben dem Kinderfreibetrag wird auch ein pauschalierter Betrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei gestellt.

Allgemeines

Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs werden Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung eines Kindes steuerfrei gestellt (§ 32 Absatz 6 EStG). Der Freibetrag geht davon aus, dass bei kleineren Kindern üblicherweise der Betreuungsaufwand überwiegt, der dann mit zunehmendem Alter durch den Erziehungsaufwand und schließlich den Ausbildungsaufwand abgelöst wird. Der Bedarf wird den Eltern daher ohne Nachweispflicht als Pauschalbetrag steuermindernd zuerkannt.

Eltern wird ein Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro bei Ledigen und 2.160 Euro bei Verheirateten pro Kind gewährt. Alle Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden dabei berücksichtigt.

Kinderbetreuungskosten

Außerdem können zusätzlich sog. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungs- oder Sonderkosten steuerlich berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass die Eltern entweder berufstätig sind oder sich noch in einer Ausbildung befinden (Grundlage: § 4f EStG, dies gilt seit dem 1. Januar 2006). Die entstandenen Kosten für die Kinderbetreuung (z.B. die Kosten einer Tagesmutter oder einer Kindertagesstätte) müssen nachgewiesen werden und können höchstens zu zwei Dritteln der Aufwendungen angerechnet werden, maximal bis zu 4.000 Euro.

Verweis

Einkommensteuergesetz [Extern]

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