Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt, der erstmals auf Gegenleistungen für erbrachte Bauleistungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.
Der Steuerabzug bei Bauleistungen beruht auf den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes. Besteuert werden Gegenleistungen für erbrachte Bauleistungen. Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), so ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung für die Bauleistungen einen Steuerabzug vorzunehmen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind nicht nur Unternehmer, die Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sondern auch Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte und von der Umsatzsteuer befreite Unternehmer. Dazu gehören auch Personen, die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Bauleistungen müssen für das Unternehmen des Unternehmers erbracht worden sein. Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist der Steuerabzug für diese Wohnungen nicht vorzunehmen, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Der Steuerabzug wird für Rechnung des Leistenden vorgenommen.
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt, oder wenn die Gegenleistung für die Bauleistung des Leistenden voraussichtlich im laufenden Jahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreiten wird.
Der Steuerabzug ist auf folgende vom Leistenden zu entrichtende Steuern anzurechnen:
Der Steuerabzug bei Bauleistungen beträgt 15 Prozent von der Gegenleistung einschließlich der Umsatzsteuer und wird von den Ländern erhoben. Er ist an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen. Für ausländische Leistende bestehen zentrale Zuständigkeiten.