Glossar

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Begriffsbestimmung

Das Gesetz verpflichtet sowohl Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, zur Einhaltung gesetzlicher und in bestimmten Branchen tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen. Daneben treffen die Arbeitgeber weitere unterschiedliche Pflichten.

Allgemeines

Das Gesetz verpflichtet sowohl Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (einschließlich der Werkvertragsunternehmer, die aufgrund bilateraler Vereinbarungen tätig werden) als auch Verleiher und Entleiher zur Einhaltung gesetzlicher Arbeitsbedingungen. In bestimmten Branchen müssen Arbeitgeber und Verleiher tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen gewähren. Daneben treffen die Arbeitgeber, Verleiher und Entleiher weitere unterschiedliche Pflichten.

Nach dem AEntG hat der Arbeitgeber in bestimmten Tarifbereichen besondere Pflichten zu beachten. Das AEntG unterscheidet zwischen zwingenden Arbeitsbedingungen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und solchen aufgrund von Tarifverträgen. Arbeitsbedingungen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind von allen inländischen und allen entsendenden Arbeitgebern unabhängig von der Branche einzuhalten.

In welchen Branchen Arbeitgeber zur Zeit nach dem AEntG verbindliche Tarifverträge beachten müssen, die Regelungen über Mindestlohn oder Urlaub zum Gegenstand haben, kann unter www.zoll.de abgerufen werden. Zu den Arbeitsbedingungen gehören:

  • der Mindestlohn
  • die Überstundenzuschläge
  • die Dauer des Erholungsurlaubs
  • das Urlaubsentgelt
  • das zusätzliche Urlaubsgeld
  • der Urlaubskassenbeitrag

Alle Arbeitgeber müssen an Prüfungen der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) mitwirken. Arbeitgeber, die vom Geltungsbereich eines nach AEntG verbindlichenTarifvertrages erfasst werden, sind verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen und bestimmte Unterlagen bereitzuhalten.

Arbeitgeber dieser Branchen, mit Sitz im Ausland müssen darüber hinaus vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine Meldung abgeben.

Verstöße gegen das AEntG können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden. Zivilrechtliche Sanktionen wegen Verstößen von Subunternehmern gegen die tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen können auch das beauftragende Unternehmen treffen. Es haftet unabhängig vom Verschulden für die Entrichtung des Mindestlohnes an die Arbeitnehmer oder der Urlaubskassenbeiträge an die Sozialkasse.

Verweise

Weiterführende Hinweise des Zolls zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz [Extern]

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) [Extern]