
Achtung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen (z.B. Krankheitskosten), soweit sie die zumutbare Belastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen.
Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden: