Glossar

Beitragsbemessungsgrenze

Begriffsbestimmung

Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet ein jährliches Arbeitseinkommen, bis zu dem im jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge entrichtet werden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine dynamische Grenze, die jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst wird.

Allgemeines

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden prozentual vom Bruttolohn erhoben. Übersteigt der Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung, wird zur Beitragsberechnung nur diese Bemessungsgrenze herangezogen. Der Teil des Bruttolohns, der die Grenze übersteigt, wird also nicht berücksichtigt.

Von der Beitragsbemessungsgrenze ist die Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden. Diese bezeichnet das jährliche Höchsteinkommen, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Abhängig Beschäftigte, deren Arbeitseinkommen diese Grenze überschreitet, können sich privat versichern. Freiberufler und Selbständige sind, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht versicherungspflichtig.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung per Rechtsverordnung angepasst. Für die gesetzliche Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze zurzeit in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung seit 2003 für die alten (West) und neuen Bundesländer (Ost):

2003: 5.100 Euro (West), 4.250 Euro (Ost)

2004: 5.150 Euro (West), 4.350 Euro (Ost)

2005: 5.200 Euro (West), 4.400 Euro (Ost)

2006: 5.250 Euro (West), 4.400 Euro (Ost)

2007: 5.250 Euro (West), 4.550 Euro (Ost)

2008: 5.300 Euro (West), 4.500 Euro (Ost)

2009: 5.400 Euro (West), 4.550 Euro (Ost)

2010: 5.500 Euro (West), 4.650 Euro (Ost)

2011: 5.500 Euro (West), 4.800 Euro (Ost)

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung seit 2003:

2003: 3.450,00 Euro

2004: 3.487,50 Euro

2005: 3.525,00 Euro

2006: 3.562,50 Euro

2007: 3.562,50 Euro

2008: 3.600,00 Euro

2009: 3.675,00 Euro

2010: 3.750,00 Euro

2011: 3.712,50 Euro

Verweise

Deutsche Rentenversicherung [Extern]

Bundesministerium für Gesundheit [Extern]