Glossar

Biersteuer

Begriffsbestimmung

Steuergegenstand sind Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (Bier aus Malz) sowie Mischungen von Bier mit nicht alkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind (z.B. Alster oder Radler).

Wer schuldet die Steuer?

Entsteht die Steuer durch die Entnahme von Bier aus einem Steuerlager oder durch den Verbrauch von Bier in diesem, ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner unabhängig davon, ob er die Steuerentstehung selbst verursacht hat oder die Steuer ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist.

Daneben wird die Person Steuerschuldner, die bei einer unrechtmäßigen Entnahme (z.B. bei einem Diebstahl aus dem Steuerlager) das Bier entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede weitere Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.

Wird dagegen Bier ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person.

Wird Bier durch Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers in den freien Verkehr überführt, wird der registrierte Empfänger Steuerschuldner.

Bei Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung wird der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und  daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, Steuerschuldner.

Weiterhin wird die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war, zum Steuerschuldner.

Im Falle der Abgabe von Bier aus einem Steuerlager an Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind, werden sowohl der Steuerlagerinhaber als auch mit Inbesitznahme die nicht zum Bezug berechtigten Personen Steuerschuldner.

 

Wie hoch ist die Steuer?

Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato – das entspricht einem durchschnittlich starken Bier – ist also mit 9,44 Euro (= 12 x 0,787 Euro) Biersteuer belastet. Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl können ermäßigte Steuersätze in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig sind. Die Maximalbegünstigung von 56 Prozent des Regelsteuersatzes erreichen Brauereien mit einer Jahresserzeugung von 5.000 hl und weniger.

 

Steuerbefreiung

Bier kann von der Steuer befreit sein, wenn es 

  • als Probe innerhalb oder außerhalb eines Steuerlagers zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- bzw. Geberbesteueraufsicht entnommen wird
  • im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen
  • als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird
  • unter Steueraufsicht vernichtet wird
  • von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird

 

 

Wie lautet die Rechtsgrundlage? 

Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870)

 

 

Wer erhebt diese Steuer?

Die Biersteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Das Steueraufkommen steht den Ländern zu.

 

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die Biersteuer ist eine der ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter. Sie wurde schon in den mittelalterlichen deutschen Städten unter mannigfaltigen Namen wie Bierungeld, Bierziese, Bierpfennig, Trankgeld, Schank- oder Malzaufschlag erhoben, sei es als Handels-, Produktions-, Geräte oder Rohstoffsteuer. Vom 15. Jahrhundert an haben sich die Landesfürsten ihrer bemächtigt, worauf sie zu einem wichtigen Bestandteil der landesstaatlichen Besteuerung ausgebildet wurde (in Bayern z. B. durch Regelungen von 1543, 1572 und 1751). Im 19. Jahrhundert auf verbesserte gesetzliche Grundlagen gestellt – so 1806 in Bayern und 1819 in Preußen -, wurde durch die Reichsverfassung von 1871 die Gesetzgebungs- und Ertragshoheit für das Norddeutsche Brausteuergebiet dem Reich übertragen. Bayern, Baden und Württemberg behielten ihre landesrechtlichen Kompetenzen gegen Abführung von Ausgleichsbeträgen an das Reich bis 1919, übernahmen dann das neu geschaffene Reichsbiersteuergesetz vom 26. Juli 1918, wofür sie sich prozentuale Überweisungen aus der nun einheitlichen Biersteuer sicherten.

Durch das Grundgesetz von 1949 erhielt die Biersteuer unter den grundsätzlich den Bund zustehenden Verbrauchsteuern insofern eine Sonderstellung, als ihr Aufkommen ausschließlich den Ländern zugeteilt, ihre Verwaltung aber den Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) übertragen wurde.

 

Verweise

Biersteuergesetz [Extern]

Biersteuer [Extern]

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