
Achtung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Unter einem so genannten Nichtanwendungserlass in Steuerangelegenheiten versteht man BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die im Bundessteuerblatt (BStBl) als Verwaltungsanweisung veröffentlicht werden und die Finanzbehörden verpflichten, eine bestimmte, gleichzeitig im BStBl veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Urteile binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), die somit - im Gegensatz zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die eine Gesetzesnorm für mit dem Grundgesetz vereinbar oder nicht vereinbar erklären - keine allgemeinverbindliche Wirkung haben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erst jüngst betont, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht Gesetzesrecht ist und keine damit vergleichbare Rechtsbindung erzeugen kann (BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 - und dazu ergangene Pressemitteilung des BVerfG Nr. 73/2010 vom 7. September 2010). Die Bindung der am Rechtsstreit Beteiligten an ein rechtskräftiges BFH-Urteil wird von der Finanzverwaltung selbstverständlich beachtet.
Hat der BFH eine Gerichtsentscheidung zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, prüfen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, ob das BFH-Urteil bzw. der BFH-Beschluss von den Finanzämtern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Zu dieser eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsanwendung ist die Verwaltung aufgrund des Artikels 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berechtigt und verpflichtet. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle entscheidet sich die Finanzverwaltung für eine allgemeine Anwendung des BFH-Urteils bzw. des BFH-Beschlusses.
Ergibt die sorgfältige Prüfung, bei der gegebenenfalls auch Wechselwirkungen mit anderen steuerlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind, ausnahmsweise, dass Bedenken gegen eine Anwendung eines BFH-Urteils oder BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus bestehen, wird die BFH-Entscheidung mit einem „Nichtanwendungserlass“ im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Ziel eines derartigen „Nichtanwendungserlasses“, der sich auch zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken kann, ist es, dem BFH Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in einem anderen geeigneten Verfahren zu überprüfen. Ein „Nichtanwendungserlass“ kann auch eine „Brückenfunktion“ haben für die Zeit zwischen der Rechtslage vor einer BFH-Entscheidung und einer vom Gesetzgeber möglicherweise zu schaffenden neuen Rechtslage.
Die Steuerpflichtigen sind nach Ergehen eines Nichtanwendungserlasses nicht wehrlos. Nichtanwendungserlasse binden als Verwaltungsanweisung nur die nachgeordneten Finanzbehörden, nicht aber die Steuerpflichtigen, die Finanzgerichte oder den Bundesfinanzhof. Jeder Steuerpflichtige kann einen Verwaltungsakt, in dem ein Nichtanwendungserlass zu seinen Lasten berücksichtigt wurde, mit Einspruch und Klage anfechten. Das Finanzgericht ist bei seiner Entscheidung weder an die Auffassung der Finanzverwaltung noch an die Auffassung des BFH gebunden. Sollte sich ein Revisionsverfahren vor dem BFH anschließen, kann auch der BFH selbst zu einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage kommen, ohne an seine frühere Entscheidung gebunden zu sein.
Ein Nichtanwendungserlass erging in den letzten Jahren nur in weniger als 2 % der Fälle. Mehr als dreimal so häufig kommt es vor, dass der BFH seine eigene Rechtsprechung ändert. Dies zeigt, dass ein BFH-Urteil nicht „in Stein gemeißelt ist“, sondern durchaus in Frage gestellt werden kann.