Glossar

Stromsteuer

Begriffsbestimmung

Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer.

Begriffsbestimmung

Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Mit ihr wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert.

Allgemeines

Als Verbrauchsteuer ist die Stromsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Steuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Sie wird daher aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strompreis auf die Verbraucher abwälzen kann. Als Versorger bezeichnet das Stromsteuerrecht dabei denjenigen, der Strom an andere leistet.

Weiterer Steuerschuldner ist, wer als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugt. Steuerpflichtig ist die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch den Eigenerzeuger.


Schließlich wird ein Verbraucher selbst zum Steuerschuldner, wenn er Strom aus dem Ausland bezieht oder als „Stromdieb“ dem Versorgungsnetz widerrechtlich entnimmt.

Die Steuer beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde (2,05 Cent je Kilowattstunde).

Der Steuerschuldner hat – im Regelfall wahlweise monatlich oder jährlich – eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer selbst berechnen muss (Steueranmeldung). Bei monatlicher Anmeldung ist die Steuer für jeden Kalendermonat bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats anzumelden und bis zum 25. Kalendertag dieses Monats zu entrichten. Bei jährlicher Anmeldung hat der Steuerschuldner auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld jeweils monatliche Vorauszahlungen bis zum 25. Kalendertag des folgenden Monats zu leisten. Die Jahressteuerschuld ist anschließend bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der monatlichen Vorauszahlungen bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres zu entrichten.


Im Stromsteuergesetz sind eine Reihe von Steuerbegünstigungen vorgesehen, um unter anderem umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.


Von der Stromsteuer befreit ist Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus Netzen oder Leitungen entnommen wird, die ausschließlich mit Strom aus solchen Energieträgern gespeist werden („Ökostrom“-Netz). Zu den erneuerbaren Energieträgern gehören Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse sowie Wasserkraft aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung bis zu 10 Megawatt. Ebenfalls steuerbefreit ist Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird. In Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt erzeugter Strom unterliegt regelmäßig nicht der Stromsteuer, soweit der Strom vor Ort durch den Betreiber selbst verbraucht oder für andere objektbezogen zur Verfügung gestellt wird. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen sowie für Notstromaggregate.


Um die Wettbewerbsposition des umweltschonenden Verkehrsträgers Schiene und des öffentlichen Personennahverkehrs zu verbessern, wird Strom für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr und im Verkehr mit Oberleitungsbussen nur mit 11,42 Euro je Megawattstunde besteuert.


Ab einer jährlichen Stromsteuerbelastung von 512,50 Euro kommt für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ein ermäßigter Steuersatz in Höhe 12,30 Euro je Megawattstunde zur Anwendung. Darüber hinaus haben ausschließlich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Stromsteuerbelastung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst. Die Einordnung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft richtet sich dabei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003). Auch Werkstätten für behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die im Bereich des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, erhalten die entsprechenden Steuerbegünstigungen.

Im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gibt es seit 2006 zudem stromsteuerliche Entlastungstatbestände, die im Ergebnis bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren im Produzierenden Gewerbe vollständig von der Stromsteuer befreien.


Die Stromsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.


Geschichtliche Entwicklung

Die Stromsteuer wurde am 1. April 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt und in den Jahren 2000 bis 2003 schrittweise von vormals 10,23 Euro auf 20,50 Euro je Megawattstunde ab dem 1. Januar 2003 erhöht. Mit der Einführung und Erhöhung der Stromsteuer soll das knappe und endliche Gut Energie in voraussehbaren Schritten maßvoll verteuert werden, um Anreize zu schaffen, den Energieverbrauch zu reduzieren und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren nachzufragen und zu entwickeln. Gleichzeitig stehen mit den zusätzlichen Einnahmen im Bundeshaushalt Mittel zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge zur Verfügung, um so den Faktor Arbeit zu entlasten.

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