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Die Tabaksteuer gehört zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern. Mit ihr wird der Verbrauch von Tabakwaren innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert. Die Tabaksteuer gehört zu den Verbrauchsteuern, die innerhalb der EU mit Wirkung vom 1. Januar 1993 harmonisiert wurden.
Allgemeines
Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren; Tabakwaren sind Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitt, Pfeifentabak und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen.
Die Tabaksteuer auf Schnupf- und Kautabak ist im Jahre 1993 entfallen.
Die Tabaksteuer entsteht regelmäßig dadurch, dass Tabakwaren aus einem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein (weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschließt oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Die Steuer schuldet dabei der Inhaber des Steuerlagers.
Im Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten entsteht die Steuer regelmäßig, wenn ein so genannter zugelassener „berechtigter Empfänger“ Tabakwaren in seinen Betrieb aufnimmt. Steuerschuldner ist in diesem Fall der berechtigte Empfänger.
Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten für die Entstehung der Steuer und für die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngemäß.
Die Höhe der Tabaksteuer bemisst sich u.a. nach dem sogenannten Kleinverkaufspreis.
Der Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt.
Häufig wird nur ein Packungspreis, der auf volle Euro und Cent lauten muss, bestimmt. Dann gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt.
Die Tabaksteuer wird – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht durch Zahlung des Steuerbetrages entrichtet, sondern durch Verwenden von Steuerzeichen, d.h. durch Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen.
In besonderen Fällen sieht das Tabaksteuergesetz vor:
Neben der Steueraufsicht vor allem über die Herstellung sowie den Handel mit Tabakwaren enthält das Tabaksteuerrecht weitere besondere Bestimmungen zur Sicherung der steuerlichen Belange, z.B.
Als sich im Dreißigjährigen Krieg der Tabakgenuss rasch über Deutschland ausgebreitet hatte, versuchte man ihn zunächst durch Landesverbot zu verhindern (z.B. 1652 in Bayern), ging aber vom Ende des 17. Jahrhunderts an zur fiskalischen Nutzbarmachung des einheimischen Rohtabaks in der Form von Staatsmonopolen oder von Luxussteuern (Tabakakzisen) über.
1819 führte Preußen eine Gewichtsteuer auf Tabakblätter, 1828 eine Flächensteuer ein, die Grundlage eines „Tabaksteuerverbandes“ mit mehreren nord- und mitteldeutschen Staaten und 1868 des ganzen Deutschen Zollvereins wurde. 1871 in die Zuständigkeit des Reiches übergegangen, folgte – nach vergeblichen und später wiederholten Versuchen Bismarcks zur Einführung eines Reichstabakmonopols – 1879 eine Reichstabaksteuer in Form einer Gewichtsteuer, zu der 1906 eine Fabriksteuer für Zigaretten (auf der Grundlage des Kleinverkaufswertes) in der Form einer Banderolensteuer trat.
Dieses System ist in den folgenden Gesetzen von 1919, 1939 und 1953 ausgebaut worden. Seit 1949 wird die ehemalige Reichssteuer als Bundessteuer fortgeführt. Das Änderungsgesetz von 1971 hat das Tabaksteuerrecht wesentlich vereinfacht, den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst und das Steuersystem für Zigaretten EU-gemäß gestaltet. Mit dem Tabaksteuergesetz 1980 sind die Begriffsbestimmungen für Tabakwaren gemeinschaftlich geregelt worden. In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die Tabaksteuer in etwa die gleiche erhebliche wirtschaftliche und fiskalische Bedeutung. Ihre Harmonisierung in der EU wurde durch Richtlinien des Rates von 1972 eingeleitet und mit Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 fortgeführt.