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Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne eines umfassenden und gegenüber jedermann wirkenden, sogenanntem absoluten Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrechts. Dem Eigentümer steht es grundsätzlich frei, über sein Eigentum zu bestimmen, zu verfügen und auf dieses einzuwirken oder können, sowie das Recht, andere davon auszuschließen, sofern die in der Rechtsordnung gezogenen Grenzen (z.B. Gesetze, Rechte Dritter) nicht überschritten werden. Hiervon abzugrenzen ist der Besitz, der nur die tatsächliche Sachherrschaft unabhängig von den Eigentumsverhältnissen umfasst und häufig im Sprachgebrauch synonym verwendet wird, zu unterscheiden.
Die Art der Eigentumsordnung ist konstituierend für das Sozial- und Wirtschaftssystem einer Gesellschaft. Denn Eigentum bedeutet das im Ansatz alleinige Innehaben, Disponieren und Nutzenkönnen wirtschaftlich handelbarer Güter. In Deutschland zählt das Privateigentum, also die grundsätzliche Zuweisung dieser Herrschaft an den einzelnen Menschen, neben der Freiheit zu den Grundpfeilern der Verfassung.
Der Liberalismus leitet das Privateigentum aus dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen und aus dem Naturrecht auf Selbsteigentum des Menschen an Leib und Leben sowie an den Früchten seiner Arbeit ab. Legitimationsgrund des privaten Eigentums ist also vor allem die persönliche Leistung.
Das Privateigentum ist in der (Sozialen) Marktwirtschaft eine zentrale Voraussetzung und Quelle des Wohlstands. Viele Länder des ehemaligen "Ostblocks" erkennen das Privateigentum mittlerweile als wohlstandsfördernde Institution an und orientieren sich an der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung.
Privateigentum hat sowohl individuelle als auch gesamtwirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Funktionen:
Individuelle Funktionen:
Gesamtwirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Funktionen:
Das Eigentum ist einerseits zwar grundgesetzlich geschützt, andererseits wird aber auch seine Sozialpflichtigkeit hervorgehoben, das heißt, es soll auch dem Allgemeinwohl dienen (Art. 14 GG). Generell ist das Privateigentum sowohl für das Wirtschafts- als auch für das Gesellschaftssystem eine unverzichtbare Institution, wenn individuelle Freiheit und Wohlstand gleichzeitig verwirklicht werden sollen. Es erbringt also schon aus sich heraus Gemeinwohlerträge. Dennoch ist es in einer arbeitsteiligen und komplexen Gesellschaft angezeigt, die Verfügungsrechte über das Eigentum zu beschränken, damit die Rechte anderer Individuen nicht beeinträchtigt werden. Beispiele hierfür sind etwa das Baurecht, das Arbeits- oder das Sozialrecht.
Welcher Einschränkungsgrad optimal ist, ist nur schwer bestimmbar. Die Einschränkung darf aber auch unter Hinweis auf die Sozialpflichtigkeit nicht so weit gehen, dass der Begriff "Eigentum" zur leeren Hülse wird. Letztlich wäre damit wiederum das Eigentumsrecht selbst verletzt. In einer liberalen Ordnung bedarf es wegen des Naturrechtscharakters keiner Rechtfertigung des Privateigentums, wohl aber einer Rechtfertigung der staatlichen Eingriffe in das private Eigentum. Ein staatlicher Eingriff in das private Eigentum bedarf jedenfalls immer einer ausdrücklichen und eingehenden Rechtfertigung.