
Vereinfachungen bei der Steuer erleichtern Spenden für Pakistan
Die durch nationalsozialistisches Unrecht verursachten Schäden erforderten bereits unmittelbar nach Kriegsende Regelungen zur Wiedergutmachung. Besonders betroffen waren Personen, die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schäden erlitten hatten. Für diese Personen wurden deshalb frühzeitig von den Besatzungsmächten, den Gemeinden und seit ihrer Entstehung von den Ländern Regelungen getroffen.
Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Wiedergutmachung - Stand 31. Dezember 2009
Die Richtlinie der Bundesregierung richtet sich an Verfolgte, deren Tätigkeit in einem Ghetto nicht alle Merkmale eines rentenrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt. In diesen Fällen kommt nun eine humanitäre Anerkennungsleistung in Höhe von 2.000 € nach der Richtlinie in Betracht.
Durch diese pauschale Anerkennung soll den besonderen Lebensbedingungen bei Arbeit im Ghetto Rechnung getragen werden. Von der Richtlinie nicht erfasst ist Zwangsarbeit. Diese wird durch das Stiftungsgesetz „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte abschließend entschädigt.
Die Bundesregierung geht von ca. 50.000 Berechtigten aus. Ziel ist es, den hochbetagten Antragstellern möglichst schnell und unbürokratisch diese Leistung zukommen zu lassen.
Die Durchführung dieser Richtlinie wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), 53221 Bonn, übertragen, an das entsprechende Anträge zu richten sind.
Weitere Informationen zur Richtlinie und zum Antragsverfahren erhalten Sie unter: http://www.badv.bund.de [Extern]
In dieser Sammlung finden Sie Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.