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Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für bestimmte juristische Personen.
Bestimmte juristische Personen, so zum Beispiel Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), unterliegen der Körperschaftsteuer, die eine besondere Art der Einkommensteuer und eine Gemeinschaftsteuer nach Art. 106 Absatz 3 GG ist; das Aufkommen aus der Körperschaftsteuer steht also Bund und Ländern gemeinsam zu. Die Körperschaftsteuer wird von den Ländern erhoben.
Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet ebenso wie das Einkommensteuergesetz zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten, also nur soweit sie sich privatwirtschaftlich betätigen. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u.a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften.
Besteuerungsgrundlage ist - ebenso wie für die Einkommensteuer - das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich sind hierbei aber besondere Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes heranzuziehen. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent.
Das Nähere regeln das Körperschaftsteuergesetz (KStG) und die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV). Zudem wurden Körperschaftsteuerrichtlinien erlassen, die als allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 108 Absatz 7 GG verbindliche Vorgaben an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Körperschaftsteuerrechts zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung enthalten.
Die steuerliche Erfassung der Kapitalgesellschaft setzte nach der „Gründerzeit“ von 1871/73 ein. Sie begann in den deutschen Bundesstaaten durch Einbeziehung in die neu geschaffenen Einkommensteuern, die nach Gesellschaftsform und Steuerhöhe bis zum Ersten Weltkrieg zu sehr unterschiedlichen Landesregelungen führte. 1913 wurden die Aktiengesellschaften erstmals einer außerordentlichen Einkommensteuer des Reiches – dem so genannten Wehrbeitrag – unterworfen. Auch bei der Besteuerung der Kriegsgewinne 1916/18 zog das Reich die juristischen Personen mit heran. Als bei der Erzbergerschen Steuerreform 1920 die Einkommensteuer auf das Reich überging, wurde für die juristischen Personen aus Zweckmäßigkeitsgründen ein separates rechteinheitliches Körperschaftsteuergesetz als erste Kodifikation dieser Art geschaffen. Der Steuersatz von damals 10 Prozent wurde mehrmals angehoben und erreichte 1946 65 Prozent. Im Jahre 1953 wurde erstmals die Doppelbelastung bei Kapitalgesellschaften durch eine niedrigere Besteuerung der Ausschüttungen gemildert (gespaltener Steuersatz); ab 1958 wurde diese Milderung durch die Änderung der Steuersätze noch verstärkt.