Maßgeblich für die horizontale Verteilung der Steuereinnahmen unter den Ländern ist grundsätzlich das örtliche Aufkommen. Die Landessteuern sowie der Länderanteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer [Glossar] stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden dieser Länder erhoben werden. Korrekturen über Zerlegungen werden bei der Lohn- und Körperschaftsteuer sowie bei der Abgeltungsteuer [Glossar] auf Zins- und Veräußerungserträge vorgenommen, weil aus Gründen der Steuererhebungstechnik diese Steuern nicht in dem Land erhoben werden, dem sie nach der Steuersystematik zugeordnet werden müssen.
Das System des Länderfinanzausgleichs hat nun die Aufgabe, die sich durch die Steuerverteilung ergebenden Finanzkraftunterschiede unter den Ländern angemessen auszugleichen, so dass alle Länder in die Lage versetzt werden, den ihnen zugewiesenen Aufgaben nachzukommen. Das horizontale Ausgleichssystem ist durch folgende Elemente gekennzeichnet:
Der bundesstaatliche Finanzausgleich [Download]
The Federal Financial Equalisation System in Germany [Download]
Das Finanzausgleichssystem der Bundesrepublik Deutschland beruht auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:
Artikel 107 Grundgesetz [Download]
Finanzausgleichsgesetz bis 2004 [Download]
Finanzausgleichsgesetz ab 2005 [Download]
Vorläufige Abrechnung des Länderfinanzausgleichs für das Jahr 2011 [Download]
Endgültige Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs (Bundesrats-Drucksachen):