Bürgerinnen und Bürger08.01.2009  

Ihre Fragen rund ums Erben

Wissenswertes zur neuen Erbschaftsteuer

Papier mit der Aufschrift "Testament"; Quelle: Panthermedia, Foto: Andreas Abstreiter

Diesen Artikel finden Sie auch in Gebärdensprache im Multimedia-Bereich [Video]

Die Neuregelung der Erbschaftsteuer ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Mit ihr wird die generationenübergreifende Gerechtigkeit gestärkt, denn die Kernfamilie – Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder – wird im Vergleich zur alten Regelung stark begünstigt. Millionenerben müssen auch weiterhin ihren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen.

Wir beantworten Ihre häufigsten Fragen zur neuen Erbschaftsteuer.


  1. Warum brauchten wir eine Reform der Erbschaftsteuer?
  2. Nehmen wir mal an, Sie hätten eine gemeinsam mit ihrer Frau genutzte Villa von einer Wohnfläche von 200 qm. Und der Wert würde sich auf eine Millionen Euro belaufen. Wann fällt für ihre Witwe bzw. für ihre zwei Kinder die Erbschaftsteuer an?
  3. Und wenn die Witwe vor Ablauf dieser 10 Jahre verstirbt?
  4. Werden eingetragene Lebenspartner und Ehegatten durch das neue Recht gleich behandelt?
  5. Welche Änderungen bringt die neue Erbschaftsteuer für Familienbetriebe?
  6. Wird es Regeln gegen den Missbrauch der neuen Gesetzesregelung geben, zum Beispiel in Fällen, in den Unternehmen die Auslagerung von Arbeitsplätzen vornehmen?
  7. Wird sich das Erbschaftsteueraufkommen mit der Reform verändern?

     

Warum brauchten wir eine Reform der Erbschaftsteuer?

Wir brauchten eine Reform der Erbschaftbesteuerung, weil das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss diesen Auftrag gegeben hat. In dem Beschluss wurde festgelegt und darauf hingewiesen, dass die heutige und bisherige Bewertung zwischen Immobilienvermögen und sonstigen Vermögen, also Geld- oder Aktienvermögen ungerecht ist.

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Nehmen wir mal an, Sie hätten eine gemeinsam mit ihrer Frau genutzte Villa von einer Wohnfläche von 200 qm. Und der Wert würde sich auf eine Millionen Euro [Glossar] belaufen. Wann fällt für ihre Witwe bzw. für ihre zwei Kinder die Erbschaftsteuer an?

Ein ganz wichtiger Kernbestandteil der Neuregelung ist es, dass wir den Kern der Familie schützen wollen und  da geht es insbesondere um das selbst genutzte Eigenheim, die selbst genutzte Wohnung. Egal wie hoch der Wert der Immobilie ist - die vom Partner (Ehegatte oder Lebenspartner) weitergenutzt wird, also in der die Partner gelebt haben oder in die die Kinder einziehen, nachdem die Eltern tot sind -, sie bleibt steuerfrei. Für Kinder gibt es die Restriktion, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 qm sein darf. Für den Partner und die Kinder ist die Bedingung, dass sie dort die nächsten 10 Jahre auch tatsächlich leben.

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Und wenn die Witwe vor Ablauf dieser 10 Jahre verstirbt?

In diesem Fall kommt es selbstverständlich zu keiner Nachversteuerung.

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Werden eingetragene Lebenspartner und Ehegatten durch das neue Recht gleich behandelt?

Sie werden bei den sachlichen und persönlichen Befreiungen gleich behandelt. Ein Unterschied besteht jedoch weiterhin bei der Steuerklassenzuordnung.

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Welche Änderungen bringt die neue Erbschaftsteuer für Familienbetriebe?

Als erstes muss man festhalten, dass sich für die allermeisten deutschen Familienunternehmen das Thema Erbschaftsteuer erledigt hat. Es gibt sie schlichtweg nicht mehr. Das ist in der aufgeregten Diskussion oft untergegangen - oder sollte auch untergehen - um einen Eindruck zu erwecken, dass es um große Belastungen geht. Für alle anderen gibt es zwei Möglichkeiten, ohne Erbschaftsteuerbelastung zu bleiben, auch wenn sie eigentlich Erbschaftsteuer zahlen müssten.

  • Der erste Weg: Wer sieben Jahre nach dem Erbschaftsteuerfall in seinem Unternehmen über die Jahre ein Lohnquote von über 650 % erfüllt - dabei ist der Durchschnittswert der 5 Jahre vor dem Erbschaftsteuerfall relevant, der muss nur 15 % bzw. auf nur 15 % seines Vermögens Erbschaftssteuer zahlen. 85 % sind steuerfrei.
  • Man kann sich aber auch im Erbschaftsteuerfall dafür entschieden, einen zweiten Weg zu gehen, der sogar zu einer völligen Befreiung von der Erbschaftsteuer führt. Dafür muss man über 10 Jahre eine Lohnquote von insgesamt 1000 % erreichen. Dann wird die Erbschaftsteuer komplett erlassen.

Beide Wege machen deutlich, dass es in keinem Fall zu einer übermäßigen Belastung durch die Erbschaftsteuer kommt.

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Wird es Regeln gegen den Missbrauch der neuen Gesetzesregelung geben, zum Beispiel in Fällen, in den Unternehmen die Auslagerung von Arbeitsplätzen vornehmen?

Es geht nicht so sehr um die Frage des Missbrauches, sondern um die Frage der Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmen. Der Gesetzgeber will sie ganz bewusst nicht einschränken. Geachtet wird auf die Lohnsumme über einen Zeitraum von 7 oder 10 Jahren. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, ob sie in demselben Unternehmen oder möglicherweise in anderen Unternehmen die Lohnsumme erbringen. Hauptsache sie erbringen die Lohnsumme. Egal ob man aus der Bäckerei auch andere Unternehmen macht,  eine Schusterei oder ein Taxiunternehmen - wichtig ist, dass die Lohnsumme erhalten bleibt. Dann wird für das ererbte Vermögen auch die entsprechende steuerliche Privilegierung eintreten.

Im Vorfeld einer Erbschaft dieses zu ändern, ist nicht leicht zu gestalten. Variieren ist schwer, weil es auf die 5 Jahre, einen Fünfjahreswert auf einen Durchschnittswert der 5 Jahre vorher ankommt. Es wird also keinen großen Anlass geben, hier den Gesetzgeber zu umgehen oder Tatbestände zu schaffen, die nicht der Realität entsprechen.

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Wird sich das Erbschaftsteueraufkommen mit der Reform verändern?

Nein, im Wesentlichen wird das Erbschaftsteueraufkommen gleich bleiben. Wir haben heute ungefähr 4 Mrd. Euro. Der Wert wird auch künftig in dieser Größenordung liegen. Es ist zu erwarten, dass sich das Aufkommen durch die demographische Entwicklung eher wieder steigern wird. Was sich verändern wird, ist, dass Erben großer Vermögen im höheren Maße zum Erbschaftsteueraufkommen beitragen werden, während Erben von normalen Vermögen im überwiegenden Rahmen steuerfrei bleiben werden.

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Multimedia 24.02.2009

Gebärdensprecher; Quelle: Bundesministerium der Finanzen Bitte aktivieren Sie Javascript.
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