Glossar

Kraftfahrzeugsteuer

Begriffsbestimmung

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt in der Regel das Halten von Fahrzeugen, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der verkehrsrechtlich geregelten Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde. Die Steuer wird von den örtlich zuständigen Finanzämtern erhoben.

Allgemeines

Die Kraftfahrzeugsteuer wird in der Regel vom Fahrzeughalter bezahlt. Sie fließt nach dem Grundgesetz seit dem 1. Juli 2009 dem Bund zu.

Örtlich zuständige Ansprechpartner bleiben die Finanzämter der Bundesländer.

Sie führen das  Kraftfahrzeugsteuergesetz für das zuständige Bundesministerium der Finanzen aus und gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden (Organleihe nach § 18a Absatz 1 Finanzverwaltungsgesetz) Die jeweils zuständigen Finanzämter unterliegen als Landesbehörden jedoch nicht der Dienstaufsicht des Bundes. Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht über die im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung tätigen Landesfinanzbehörden.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist keine Abgabe für die Benutzung öffentlicher Straßen, wie vielfach angenommen wird, sondern eine echte Steuer zur Erzielung von Einnahmen für das Gemeinwesen

Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für PKW

Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge, insbesondere für Wohnmobile, Lkw und Anhänger, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen. Für die Besteuerung von Pkw, Wohnmobilen und Lkw ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend. Das Emissionsverhalten wird durch die Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt und in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen.

Seit dem 1. Juli 2009 orientiert sich die Kraftfahrzeugsteuer für erstmals zugelassene Pkw nicht mehr am Schadstoffausstoß des Fahrzeugs (Einhaltung von EU-Abgasstufen), sondern primär an den CO2-Emissionen. Diese werden durch die Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt und in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen.

Eine befristete Steuerbefreiung gilt für Pkw, die in der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wurden. Steuerbefreiung für ein Jahr wird Pkw gewährt, die der seit 1. Januar 2006 obligatorischen Euro-4-Abgasstufe entsprechen. Die Steuerbefreiung verlängert sich auf maximal zwei Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 (das heißt ggf. Kappung), für besonders schadstoffarmen Pkw. Besonders schadstoffarm ist ein Pkw, der ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nach Festsstellung der Zulassungsbehörde bereits den strengen Anforderungen der Euro-5- oder Euro-6-Abgasstufe entspricht.

Eine weitere Besonderheit gilt für Pkw, die in der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wurden. Im Anschluss an die befristete Steuerbefreiung für schadstoffarme Pkw unterliegen diese dem CO2-bezogenen Besteuerungssystem, wenn die nach diesem neuen System berechnete Steuer niedriger ist als die Steuer nach den bisherigen Kriterien.

Für Pkw mit Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009 gibt es unterschiedliche Steuerklassen mit hubraumbezogenen Steuersätzen, die von der jeweils eingehaltenen EU-Abgasstufe abhängen. Unterschieden wird auch zwischen Otto- und Dieselmotor.

Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 gilt die CO2-bezogene Besteuerung mit folgenden Komponenten:

  • hubraumbezogener Sockelbetrag, gestaffelt nach Otto- oder Dieselmotor, sowie
  • einheitlicher Steuersatz je Gramm des für den Pkw ausgewiesenen CO2-Wertes pro Kilometer, wobei ein Teil dieses Wertes steuerfrei bleibt.

Zur Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer steht Ihnen der Kfz-Steuerrechner zur Verfügung.

Geschichtliche Entwicklung

Als früheste Fahrzeugabgaben sind für Deutschland die mittelalterlichen Wege- und Brückenzölle zu nennen, die unter dem Gesichtspunkt einer Straßenbenutzungsgebühr nach der Anzahl der Fahrzeugräder bemessen wurden. Dazu traten in der Neuzeit Abgaben auf Pferde und Equipagen als Luxusbesteuerung, so 1698 die Karossensteuer in Brandenburg-Preussen. Im 19. Jahrhundert finden sich unter den "Verkehrsabgaben" oder "Gefällen" in den deutschen Einzelstaaten so genannte Chausseegelder (z.B. Württemberg 1817, Preußen 1828) und weiterhin Brücken-, Wege- und Pflasterzölle, die teilweise weit in das 20. Jahrhundert als örtliche Abgaben erhoben werden konnten.

Eine spezielle Steuer für Kraftfahrzeuge - ursprünglich als Luxussteuer - taucht kurz nach der Erfindung des Motorfahrzeuges (1886) in Hessen-Darmstadt 1899 und in Lübeck 1902 auf. 1906 wurde diese Steuerquelle in der Form einer Urkundensteuer in das Reichsstempelgesetz einbezogen, wonach für Pkw stempelpflichtige Erlaubniskarten gelöst werden mussten. 1922 löste ein modernes Kraftfahrzeugsteuergesetz, das auch die Lkw erfasste, diese Regelung ab. Die Hälfte des Ertrags dieser Reichssteuer wurde den Ländern überwiesen. Von 1933 bis 1946 waren im Interesse der Wirtschaftsbelebung Pkw steuerbefreit. Durch das Grundgesetz wurde das Kraftfahrzeugsteueraufkommen 1949 zunächst den Ländern zugewiesen. Durch eine Änderung des Grundgesetzes erhielt der Bund zum 1. Juli 2009 sowohl die Verwaltungskompetenz als auch die Ertragshoheit hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer (Artikel 106 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz). Dies bedeutet, dass das Kraftfahrzeugsteueraufkommen seit dem 1. Juli 2009 dem Bund zufließt.

Verweis

Das ändert sich bei der Kraftfahrzeugsteuer ab 1. Juli 2010.