Glossar

Nachtragshaushalt

Begriffsbestimmung

Unter Nachtragshaushalt versteht man die nachträgliche Veränderung eines bereits vom Parlament beschlossenen Haushalts des Bundes, eines Bundeslandes, von Gebietskörperschaften oder anderen Öffentlichen Haushalten. Die Änderungen des betreffenden Haushaltsgesetzes von Bund oder Ländern bzw. der Haushaltssatzung einer kommunalen Gebietskörperschaft gehen entweder darauf zurück, dass die Einnahmen hinter der ursprünglichen Planung zurückbleiben bzw. neue Ausgaben entstehen oder aber dass die Einnahmen höher ausfallen als angenommen.

Allgemeines

Der Bundeshaushaltsplan wird gemäß Artikel 110 des Grundgesetzes als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz jährlich oder zweijährlich (Doppelhaushalt) vom Deutschen Bundestag für das kommende Haushaltsjahr oder die kommenden zwei Haushaltsjahre beschlossen. Er dient als wichtiges Mittel zu Feststellung des voraussichtlichen Finanzbedarfs des Bundes. Für jede Kategorie von Ausgaben und Einnahmen einer jeden Bundesdienststelle gibt es eine eigene Haushaltsstelle im Haushaltsplan. Im Haushaltsplan ist festgelegt, wie hoch die Ausgaben für die Haushaltsstelle sind und wie hoch die Einnahmen im Haushaltsjahr ausfallen werden.

Ein Nachtragshaushalt ist dann aufzustellen, wenn außer- oder überplanmäßige Ausgaben oder weit reichende Mindereinnahmen absehbar sind. Die damit einhergehenden Veränderungen der Positionen im Haushaltsetat gehen darauf zurück, dass

  • die Haushaltseinnahmen nicht so hoch ausfallen, wie ursprünglich geplant, also erheblich hinter den Ansätzen zurückbleiben (z.B. Steuern, Zölle) oder
  • die Haushaltsausgaben in einem Maße ansteigen, dass diese nicht durch kurzfristige Sparmaßnahmen an anderen Stellen wieder ausgeglichen werden können bzw. neue Haushaltsausgaben entstehen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Etats nicht vorausgesehen werden konnten

Das Wort Nachtragshaushalt hat fälschlicherweise einen eher negativen Beigeschmack, obwohl damit sowohl positive, als auch negative Veränderungen ausgedrückt werden.

In der Bundesrepublik Deutschland muss ein Nachtragshaushalt wie ein originäres Budget vom Bundesfinanzminister aufgestellt, vom Kabinett verabschiedet, vom Haushaltsausschuss beraten, vom Parlament beschlossen und - soweit es den Bundeshaushalt betrifft - vom Bundesrat angenommen werden. Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 115 des Grundgesetzes.