Bürgerfrage


Der Bundesfinanzhof hat im Oktober 2008 entschieden, dass für das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gilt. Das gilt auch, wenn die Leistung an einen Dritten, also zum Beispiel an einen Bauunternehmer, erbracht wird.
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein entscheidend, ob die gezahlte Summe ein Entgelt ist für den Anschluss an das Versorgungsnetz – und ob dieser Anschluss durch ein Wasserversorgungsunternehmen gelegt wurde. Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hausanschlüssen, die vom Wasserversorgungsunternehmen durchgeführt werden, werden auch ermäßigt besteuert.
Anschlussinhaber, die eine Korrektur der gezahlten Umsatzsteuer [Glossar] begehren, müssen sich an ihr Wasserversorgungsunternehmen wenden. Das Finanzamt ist in diesen Fällen nicht der richtige Ansprechpartner. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung besteht, bestimmt sich nach den jeweils einschlägigem Vorschriften des Zivil- oder Verwaltungsrechts. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Einige (kommunale) Versorgungsunternehmen haben die Rückerstattung auch von „Altfällen“ bereits angekündigt, die bis ins Jahr 2000 zurückliegen können.