Glossar

Etat / Haushaltsplan

Begriffsbestimmung

Unter einem Haushaltsplan versteht man die Gegenüberstellung von Ausgaben und geschätzten Einnahmen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, z.B. einem Haushaltsjahr.

Allgemeines

Haushaltspläne öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie Kommunen, Ländern oder dem Bund haben in aller Regel den Rang eines Gesetzes. Sie geben für einen bestimmten Zeitraum (oft ein Kalenderjahr) die Zielgrößen für die Einnahmen und Ausgaben vor. Die Ausgaben werden nach Verwendungszweck differenziert. Die Festlegungen im Haushaltsplan sind für die ausführende Verwaltung verbindlich. Der Haushaltsplan dient der ökonomischen Steuerung der jeweiligen Körperschaft.

Bundeshaushaltsplan

Der Bundeshaushaltsplan wird gemäß Artikel 110 des Grundgesetzes als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz jährlich oder zweijährlich (Doppelhaushalt) vom Deutschen Bundestag für das kommende Haushaltsjahr oder die kommenden zwei Haushaltsjahre beschlossen. Obwohl der Haushaltsplan nur eine Prognose ist, dient er als wichtiges Mittel zu Feststellung des voraussichtlichen Finanzbedarfs des Bundes. Aufgrund des Prognosecharakters kommt es deswegen auch immer wieder zu so genannten Haushaltslöchern. In dem Fall müssen geringere Steuer- und Verwaltungseinnahmen bzw. nicht vorhergesehene Ausgaben durch zusätzliche Neuverschuldung ausgeglichen werden.

Die Planung des Haushaltes und die Erstellung eines Haushaltsentwurfs sind eine zentrale Aufgabe der Finanzpolitik.

Für jede Kategorie von Ausgaben und Einnahmen einer jeden Bundesdienststelle gibt es eine eigene Haushaltsstelle im Haushaltsplan. Im Haushaltsplan ist festgelegt, wie hoch die Ausgaben für die Haushaltsstelle sind und wie hoch die Einnahmen im Haushaltsjahr ausfallen werden.

Verweise

Informationen des Bundesministeriums der Finanzen zum Haushaltssystem der Bundesrepublik Deutschland

Informationen des Bundesministeriums der Finanzen zum aktuellen Bundeshaushalt

Informationen des Bundesministeriums der Finanzen zum EU-Haushalt

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