
Achtung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer. Ihr unterliegen Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die zum Erwerb eines inländischen Grundstücks führen. Die Grunderwerbsteuer steht den Bundesländern zu, die diese an die Kommunen weiterreichen können.
Grunderwerbsteuer zahlen in der Regel der Grundstückserwerber und -veräußerer. Diese können allerdings vertraglich die Zahllast auf nur einen der Beteiligten übertragen. In den meisten Verträgen wird vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen den Steuerbescheid zuerst an den Erwerber richten. Zahlt der Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch vom Veräußerer fordern.
Bestimmte Vorgänge sind von der Steuer befreit, u.a.
Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Gemäß §11 beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent. Seit dem 1. September 2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen.
In der Regel wird die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung, die gesetzlich sehr genau und umfassend bestimmt ist, berechnet. Alle Vorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Dieses setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf.
Als entstehungsgeschichtliches Vorbild für eine Steuer auf den Grundstücksverkehr kann in Deutschland das mittelalterliche Laudemium (Abzugsgeld, Aufzugsgeld) angesehen werden, das der Grundherr als einmalige Besitzwechselabgabe – unbeschadet des laufenden Grundzinses – vom alten und/oder vom neuen Grundbesitzer forderte. Auch das Leit- oder Aufgeld, das von altersher zur Bekräftigung eines Grundstückskaufvertrages diente, mochte Vorbild gewesen sein, so beim "Litkaufgeld", das als städtische Grunderwerbsteuer 1374 in Hildesheim auftaucht und ähnlich als "Kaufschoss" in Emden seit 1670, in Danzig seit 1777 nachweisbar ist. In den deutschen Territorien kamen entsprechende "Handwechselabgaben" oder „Liegenschaftsakzisen“ auf, die vom Ende des 17. Jahrhunderts an mehr und mehr in der Form von Stempelabgaben (Urkundensteuern für behördlich mit Siegelaufdruck versehene Grundstückskaufverträge) erhoben wurden.
Im 19. Jahrhundert überall teils als Staats-, teils als Kommunalsteuer ausgestaltet, brachte die Neufassung des Reichsstempelgesetzes von 1909 daneben auch eine Reichsbesteuerung des Grundstücksverkehrs. Bei der Erzbergerschen Finanzreform kam 1919 ein reichseinheitliches Grunderwerbsteuergesetz zustande, dessen Erträge mit mehrmals wechselnden Steuer- und Zuschlagssätzen dem Reich, den Ländern und Gemeinden zuflossen. 1940 erfolgte eine Neufassung des Gesetzes, die anstelle des Eigentumsübergangs bereits den schuldrechtlichen Vertrag erfasste und in seiner Grundkonzeption in die landesrechtlichen Regelungen nach 1945 einging. Das 1949 im Grundgesetz bestätigte ausschließliche Gesetzgebungsrecht der Länder wurde bei der Finanzreform 1969 in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes übergeführt.
Das Grunderwerbsteuerrecht hatte sich in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sehr unterschiedlich entwickelt, was insbesondere für die zahlreichen Befreiungsvorschriften gilt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ist die gebotene Vereinheitlichung durch ein Bundesgesetz wieder herbeigeführt worden. Dabei sind die Befreiungsvorschriften bis auf wenige Ausnahmen aufgehoben und dafür der Steuersatz von 7 Prozent auf damals 2 Prozent gesenkt worden.