Glossar

Solidaritätszuschlag

Begriffsbestimmung

Der Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz dar und wird als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu, nicht wie die Einkommensteuer Bund und Ländern gemeinsam.

Allgemeines

Der zurzeit bestehende unbefristete Solidaritätszuschlag wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1993 S. 944) mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt. Das Gesetz dient der Anpassung von Staat und Wirtschaft an die veränderten Bedingungen und Aufgaben nach der Herstellung der Deutschen Einheit. Er wird sowohl in West- als auch in Ostdeutschland erhoben. Seit Jahren wird eine politische Diskussion geführt, ob der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden soll. Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu.

Verweis

Solidaritätszuschlaggesetz [Extern]