Bürgerinnen und Bürger10.07.2009  

Fragen und Antworten zum Bürgerentlastungsgesetz

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Glühbirne Quelle: Copyright: panthermedia.net / Elisabeth Zacherl
Fragen und Antworten im Überblick

Heutige Rechtslage

Wie werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurzeit steuerlich berücksichtigt?

Welche Beiträge können heute im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden?

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Gilt die Entscheidung auch für gesetzlich Krankenversicherte?

Neuregelung ab 2010

A. Versicherungsbeiträge / Sonderausgaben [Glossar]

Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zukünftig berücksichtigt werden?

Welche Auswirkungen hat die Vereinbarung eines Selbstbehalts?

Wie sind Beitragsrückerstattungen steuerlich zu berücksichtigen?

Sind die auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile zu berücksichtigen?

Wird auch ein eventuell an die gesetzliche Krankenversicherung geleisteter Zusatzbeitrag steuerlich berücksichtigt?

Können auch Beiträge für Wahl- bzw. Zusatztarife steuerlich berücksichtigt werden?

In welchem Verhältnis steht der neue Basistarif zur Basisabsicherung?

Werden die Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung nur dann berücksichtigt, wenn es sich um einen „Basistarif“ handelt?

Weshalb werden nicht alle Beiträge - also auch für Wahl- und Zusatzleistungen - zu einer Krankenvollversicherung zum Abzug zugelassen?

B. Günstigerprüfung

Kann es durch die Neuregelung zu Schlechterstellungen kommen?

Wie funktioniert die Günstigerprüfung?

C. Verfahren

Wie erfährt das Finanzamt von den geleisteten Versicherungsbeiträgen und wel-che Daten werden von wem übermittelt?

Gelten für bestehende Versicherungsverhältnisse Besonderheiten?

Welche Funktion hat die Einwilligung des Steuerpflichtigen zur Datenübermittlung?

Und wenn der Steuerpflichtige seine Einwilligung zur Datenübermittlung erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides abgibt?

D. Lohnsteuerverfahren / ESt-Vorauszahlungen

Wie werden die Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt? Wie erfährt der Arbeitgeber von der Höhe der geleisteten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge?

Gibt es bei der Veranlagung zur Einkommensteuer weiter eine Vorsorgepauschale?

Wird die Neuregelung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt?

E. Entlastungswirkungen

Wie hoch sind die sich aus dem Gesetz ergebenden Entlastungen?

Werden alle Steuerpflichtigen durch die verbesserte Abziehbarkeit von Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen entlastet?

Wie verteilt sich das Entlastungsvolumen auf die verschiedenen Personengruppen?




Wie werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurzeit steuerlich berücksichtigt?

Bis zum 31. Dezember 2004 wurden alle vom Steuerpflichtigen geleisteten Vorsorgeaufwendungen - also auch Beiträge zugunsten einer Kranken- und Pflegeversicherung - zusammengerechnet und bis zu einer bestimmten Obergrenze als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Höhe des dem Steuerpflichtigen zustehenden Abzugsvolumens wurde auf verschiedenen Stufen ermittelt. So konnten Arbeitnehmer in der Regel maximal 2.001 Euro [Glossar] und Selbständige maximal 5.069 Euro als Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 ist zwischen den Aufwendungen für eine Basisversorgung im Alter und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (u. a. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Kapitallebensversicherungen) zu unterscheiden.

  • Die Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, hierzu gehören insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der berufsständischen Versorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Im Jahr 2025 können die innerhalb des Höchstbetrages in Höhe von 20.000 Euro geleisteten Beträge in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Bis 2025 wird eine anteilige Berücksichtigung der anzusetzenden Beträge vorgenommen, wobei der Prozentsatz Jahr für Jahr steigt. Heute (2009) sind 68 %, im Jahr 2010 bereits 70 % der entsprechenden Beträge abziehbar.

  • Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (einschließlich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung) beträgt der abziehbare Höchstbetrag 1.500 Euro für Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder über einen Anspruch auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten verfügen, und 2.400 Euro für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein tragen müssen. Im Falle der Zusammenveranlagung [Glossar] wird das Abzugsvolumen – unter den entsprechenden Voraussetzungen – jedem Ehegatten gesondert gewährt.

Außerdem ist im derzeit geltenden Recht eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen, bei der das Abzugsvolumen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht mit dem Abzugsvolumen nach heutigem Recht verglichen wird. Um Schlechterstellungen zu vermeiden, wird stets der höhere Betrag angesetzt. Diese Günstigerprüfung läuft bis zum Veranlagungszeitraum 2019, wobei ab dem Veranlagungszeitraum 2011 das nach altem Recht bestehende Abzugsvolumen sukzessive abgebaut wird.

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Welche Beiträge können heute im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden?

Zu den im geltenden Recht unter bestimmten Voraussetzungen begünstigten sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören:

  • Beiträge zu selbständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
  • Beiträge zu gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen,
  • Beiträge zu Unfallversicherungen; hierzu gehören nicht die Beiträge zu einer Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr, da diese steuerlich wie eine Kapitallebensversicherung behandelt wird,
  • Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu entsprechenden privaten Versicherungen),
  • Beiträge zu Haftpflichtversicherungen,
  • Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherungen).

Darüber hinaus können zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auch Beiträge gehören zu:

  • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann,
  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen wird.

Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Beiträge zugunsten einer Renten- oder Kapitallebensversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen ist hier allerdings insbesondere, dass die Laufzeit der betreffenden Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.

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Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinen Beschlüssen vom 13. Februar 2008 festgestellt, dass die Vorschriften in § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, da sie nicht die volle steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zur sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie gewährleisten (Einzelheiten vgl. http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg08-032.html).

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet dem Steuerpflichtigen einen Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau. Die Kranken- und Pflegeversorgung ist ein integraler Bestandteil des im Sozialgesetzbuch genannten Leistungskatalogs. Da sich das Leistungsniveau der Sozialhilfe insoweit grundsätzlich mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung (mit Ausnahme des Krankengeldes) deckt, sind diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, mit denen der Versicherungsnehmer einen Versicherungsschutz erwirbt, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung – z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer – sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes gehören nicht dazu. Es sind somit folgende Beiträge zu berücksichtigen:

  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, gekürzt um einen Beitragsanteil, der zur Finanzierung des Krankengeldes eingesetzt wird;
  • Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Finanzierung einer Basisabsicherung dienen;
  • Beiträge zur privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

Zur Umsetzung seiner Entscheidung hat das Gericht eine Frist bis zum 1. Januar 2010 eingeräumt. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag fristgerecht umgesetzt.

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Gilt die Entscheidung auch für gesetzlich Krankenversicherte?

Ja. Der Entscheidung lag zwar der Fall eines Privatversicherten zugrunde; allerdings gelten die Grundaussagen des Beschlusses für privat und gesetzlich Krankenversicherte gleichermaßen, worauf das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat.

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Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zukünftig berücksichtigt werden?

Ab 2010 werden alle Beiträge des Steuerpflichtigen für sich oder eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person (z. B. seinen Ehegatten sowie seine Kinder) zu einer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigt. Einen Höchstbetrag gibt es nicht, so dass alle vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgewandten Beiträge als Sonderausgaben angesetzt werden können.

Berücksichtigt werden auch Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für die Absicherung seines eingetragenen Lebenspartners leistet.

Zusätzlich wird der Rahmen der steuerlich abziehbaren Unterhaltsleistungen eines Unterhaltsverpflichteten um die Beiträge erhöht, die für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandt werden. Dies betrifft die Fallgestaltungen, in denen der Unterhaltsberechtigte selbst Versicherungsnehmer ist und vom Unterhaltsverpflichteten Geld für die Finanzierung seiner Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung erhält. Dies gilt zum Beispiel für Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an seinen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner im Rahmen des sog. begrenzten Realsplittings (Höchstbetrag bisher: 13.805 Euro) oder im Rahmen des Abzugs als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (Höchstbetrag bisher: 7.680 Euro). Letzteres gilt auch für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, zum Beispiel Leistungen an den nichtehelichen Elternteil eines gemeinsamen Kindes oder an die Eltern.

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Welche Auswirkungen hat die Vereinbarung eines Selbstbehalts?

Als Sonderausgaben können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige einen Selbstbehalt vereinbart und fallen entsprechende Krankheitskosten an, für die kein Anspruch auf eine Versicherungserstattung besteht, dann kann er diese Aufwendungen allerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

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Wie sind Beitragsrückerstattungen steuerlich zu berücksichtigen?

Sie mindern im Kalenderjahr der Erstattung die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, da sie den Steuerpflichtigen letztlich finanziell nicht belastet haben.

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Sind die auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile zu berücksichtigen?

Nein. Das Krankengeld hat die Funktion, im Fall einer längeren Krankheit den Verdienstausfall zumindest teilweise zu kompensieren und wirkt daher auf der Vermögensebene des Steuerpflichtigen und nicht im Bereich des Existenzminimums. Aus diesem Grund wird der vom Steuerpflichtigen geleistete Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil gekürzt. Entsprechend den durchschnittlichen Ausgaben der vergangenen Jahre der gesetzlichen Krankenversicherung für das Krankengeld wurde ein pauschaler Kürzungssatz von 4 % ermittelt.

Die Kürzung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf eine Krankengeldzahlung zusteht. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenbeziehern, die ausschließlich über Renteneinkünfte verfügen, keine Kürzung vorzunehmen ist.

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Wird auch ein eventuell an die gesetzliche Krankenversicherung geleisteter Zusatzbeitrag steuerlich berücksichtigt?

Ja. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs werden alle Beiträge für eine Basiskrankenversicherung angesetzt. Hierzu gehört auch ein ggf.gegebenenfalls von der gesetzlichen Krankenversicherung vom Steuerpflichtigen erhobener Zusatzbeitrag.

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Können auch Beiträge für Wahl- bzw. Zusatztarife steuerlich berücksichtigt werden?

Nein. Mit Beiträgen für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Zusatztarifen in der privaten Krankenversicherung werden Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).

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In welchem Verhältnis steht der neue Basistarif zur Basisabsicherung?

„Basistarif“ und „Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts“ sind nicht dasselbe. Ab dem 1. Januar 2009 wurde in der privaten Krankenversicherung ein so genannter Basistarif eingeführt. Dieser Tarif muss grundsätzlich von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sind bei jedem Versicherungsunternehmen gleich. Die Versicherer dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos erheben oder Leistungen ausschließen. Außerdem ist der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstbetrag der GKV begrenzt, derzeit etwa 530 Euro monatlich beträgt; bei finanzieller Hilfebedürftigkeit eines Versicherten wird der von ihm zu zahlende Beitrag herabgesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass zukünftig jeder über einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz verfügt.

Die so genannte Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist jedoch kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der GKV (mit Ausnahme des Krankengeldes), die auch in jedem anderen Tarif als dem Basistarif enthalten sein können. Für die Absicherung solcher Leistungen gezahlte Beitragsanteile können steuerlich geltend gemacht werden. Die Versicherungstarife sind daher aufzuteilen, um diejenigen Beitragsanteile, die zur Absicherung eines Versicherungsschutzes auf Basis der GKV verwendet werden, ermitteln zu können.

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Werden die Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung nur dann berücksichtigt, wenn es sich um einen „Basistarif“ handelt?

Hat der Steuerpflichtige einen Basistarif abgeschlossen, dann können die von ihm geleisteten Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf das Krankentagegeld entfallen, in vollem Umfang angesetzt werden.

Werden in einem Krankenversicherungstarif auch über eine Basisabsicherung hinausgehende Leistungen versichert, dann ist der für den entsprechenden Tarif geleistete Beitrag in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Das Aufteilungsverfahren wird in einer Verordnung geregelt. Der private Krankenversicherer ermittelt, in welchem Umfang ein privater Krankenversicherungstarif der Basisabsicherung dient. Daraus ergibt sich der steuerlich zu berücksichtigende Beitragsanteil für diesen Tarif. Die wesentlichen Grundsätze der Beitragsaufteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Enthält ein Tarif nur Leistungen auf dem Niveau einer Basisabsicherung, ist eine tarifbezogene Beitragsaufteilung nicht erforderlich. Der für diesen Tarif geleistete Beitrag ist insgesamt abziehbar.
  • Enthält ein Tarif darüber hinaus auch Leistungen, die der Finanzierung von Komfortleistungen dienen, ist die Höhe des nicht abziehbaren Beitragsanteils prozentual zu ermitteln. Dieser Prozentsatz ist bezogen auf jeden zugunsten des betreffenden Tarifs geleisteten Beitrag anzuwenden.
  • Enthält ein Tarif nur Leistungen, die in Art, Umfang oder Höhe den Leistungen einer Basisabsicherung nicht entsprechen, ist eine tarifbezogene Beitragsaufteilung nicht durchzuführen. Der für diesen Tarif geleistete Beitrag ist insgesamt nicht abziehbar.

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Weshalb werden nicht alle Beiträge - also auch für Wahl- und Zusatzleistungen - zu einer Krankenvollversicherung zum Abzug zugelassen?

Die steuerliche Berücksichtigung aller Beiträge zugunsten einer Krankenvollversicherung wäre sozial ungerecht, da davon nur diejenigen profitieren würden, die sich die hohen Beiträge für diese Tarife leisten können. Hinzu kommt, dass die daraus resultierenden hohen Steuermindereinnahmen zu Lasten aller Steuerpflichtigen - insbesondere auch der Geringverdiener - gehen würden.

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Kann es durch die Neuregelung zu Schlechterstellungen kommen?

Nein, weil das Gesetz die nach geltendem Recht im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich anzusetzenden Beiträge (z. B. zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen) weiterhin zum Abzug zulässt und die für das Kalenderjahr 2009 geltenden Höchstbeträge ab 2010 von 2.400 Euro auf 2.800 Euro und von 1.500 Euro auf 1.900 Euro anhebt. Übersteigen die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für sich genommen diese Höchstbeträge, sind diese Beiträge in vollem Umfang in Abzug zu bringen. Ein Ansatz weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendungen scheidet dann allerdings aus. Um mögliche Schlechterstellungen im Vergleich zu dem für das Kalenderjahr 2004 gewährten Abzugsvolumen zu verhindern (Hinweis auf Frage 1), wird – wie im Recht 2009 - weiterhin eine Günstigerprüfung vorgenommen.

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Wie funktioniert die Günstigerprüfung?

Mit der Günstigerprüfung wird weiterhin- vereinfacht ausgedrückt – das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht „konserviert“ und in jedem Einzelfall geprüft, ob das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht oder das für das Kalenderjahr 2010 geltende Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist (Hinweis auch auf Frage 1). Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Der Steuerpflichtige muss in seiner Einkommensteuererklärung lediglich die Höhe der von ihm geleisteten sonstigen Vorsorgeaufwendungen angeben.

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Wie erfährt das Finanzamt von den geleisteten Versicherungsbeiträgen und wel-che Daten werden von wem übermittelt?

Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch das Versicherungsunternehmen bzw. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Bei Arbeitnehmern übermittelt der Arbeitgeber bereits heute die Lohnsteuerbescheinigung auf elektronischem Wege an das Finanzamt. In der Lohnsteuerbescheinigung werden auch die Beiträge mitgeteilt, die der Arbeitnehmer an die gesetzliche Krankenversicherung geleistet hat. Dies gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber entsprechende Beiträge abführt (sog. Firmenzahler). Die entsprechenden Angaben kennt der Arbeitgeber, da er zur Abführung der Beiträge verpflichtet ist. Es wird insoweit ein bestehender Weg für die Datenübermittlung genutzt.
  • Bei den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird in der Regel der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar vom Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt. Aus diesem Grund werden die entsprechenden Daten zusammen mit der Rentenbezugsmitteilung vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung übermittelt.
  • Bei den anderen gesetzlich Krankenversicherten (z.B. Selbstzahlern) übermittelt hingegen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Daten selbst an die Finanzverwaltung.
  • Die Daten der privat Kranken- und Pflegepflichtversicherten sind durch die Versicherungsunternehmen zu übermitteln.

Die Versicherungsunternehmen teilen dem Finanzamt u.a. folgende Daten mit: Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen. Der Versicherer hat über die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu informieren. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung müssen hingegen nur diejenigen Beitragsdaten übermitteln, die nicht bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber oder im Rentenbezugsmitteilungsverfahren durch die Rentenversicherungsträger übermittelt wurden. Hierbei handelt es sich z.B. um eventuelle Zusatzbeiträge, die durch die gesetzliche Krankenversicherung unmittelbar vom Steuerpflichtigen erhoben wurden.

Die Identifikationsnummer erfahren die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Versicherungsunternehmen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst. Für den Verfahrensstart ist jedoch zur Vereinfachung der Abläufe vorgesehen, dass die Versicherer die Identifikationsnummern ihrer Versicherten direkt beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen können, wenn das Versicherungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2010 bestanden hat. Das Verfahren wird also so bürokratiearm wie möglich ausgestaltet.

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Gelten für bestehende Versicherungsverhältnisse Besonderheiten?

Ja. Bestand das Versicherungsverhältnis für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung bereits vor dem 1. Januar 2010, dann gilt die grundsätzlich erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt als erteilt.

Wird ein Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 begründet, ist hingegen eine schriftliche Einwilligung des Steuerpflichtigen für die Datenübermittlung erforderlich. Diese kann der Steuerpflichtige allerdings bereits bei Abschluss des entsprechenden Versicherungsvertrages abgeben, insoweit treten durch die Einwilligung auf Seiten der Versicherungsunternehmen allenfalls in geringem Umfang bürokratische Belastungen ein.

Grundsätzlich gilt: Insbesondere die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben schriftlich darüber zu informieren, dass sie von der Einwilligung zur Datenübermittlung ausgehen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Information schriftlich dagegen widersprochen wird. Dies gilt auch für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die entsprechenden Beitragsangaben nicht bereits im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmiteilung an die Finanzbehörde übermittelt werden.

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Welche Funktion hat die Einwilligung des Steuerpflichtigen zur Datenübermittlung?

Der Steuerpflichtige erfährt, dass sein Krankenversicherer die erforderlichen Daten an das Finanzamt meldet und hierzu die Identifikationsnummer verwendet.

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Und wenn der Steuerpflichtige seine Einwilligung zur Datenübermittlung erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides abgibt?

Dann kann er die Einwilligung innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Ablauf des betreffenden Beitragsjahres nachholen. Die daraufhin vom Versicherungsunternehmen übermittelten Beitragsdaten werden auch dann noch steuerlich berücksichtigt, wenn ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt.

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Wie werden die Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt? Wie erfährt der Arbeitgeber von der Höhe der geleisteten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge?

Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag [Glossar] auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer [Glossar] durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Entstehen höhere Aufwendungen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge abzugsfähig sind, können diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer [Glossar] geltend gemacht werden.

Als Mindestvorsorgepauschale werden 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1900 Euro (3000 Euro in der Steuerklasse III), berücksichtigt. Im Übrigen entspricht die Vorsorgepauschale bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge.

Privat versicherte Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug nachweisen. Das ist aber nur zu erwägen, wenn entweder die Beiträge die Höchstbeträge übersteigen oder der Jahresarbeitslohn 15.834 Euro (in Steuerklasse III 25.000 Euro) unterschreitet und zugleich die Aufwendungen höher als die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale sind. Später wird der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, der Einstellung der entsprechenden Daten in die so genannte ELSTAM-Datenbank, die sich derzeit noch im Aufbau befindet, einzuwilligen. Dort werden sie von seinem Arbeitgeber abgerufen. Die Daten zu den Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen stammen aus den Datenlieferungen der Versicherungsunternehmen.

Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, besteht im Übrigen eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

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Gibt es bei der Veranlagung zur Einkommensteuer weiter eine Vorsorgepauschale?

Im bisher geltenden Recht wurde im Veranlagungsverfahren - wie auch im Lohnsteuerverfahren - eine Vorsorgepauschale angesetzt. Dies wird sich künftig ändern. Eine Vorsorgepauschale gibt es nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren (quasi als vorweggenommener Sonderausgabenabzug). Im Veranlagungsverfahren ist eine Vorsorgepauschale nicht mehr erforderlich. Sie würde bei denjenigen, die tatsächlich geringere Beiträge geleistet haben, zu einer nicht gerechtfertigen Privilegierung führen, da eine Steuerfreistellung – wegen der fehlenden wirtschaftlichen Belastung mit einer entsprechenden Beitragsleistung – insoweit nicht geboten ist.

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Wird die Neuregelung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt?

Ja. Bezogen auf die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden grds. die in der Vergangenheit geleisteten Aufwendungen bis zu den neuen Höchstbetragen angesetzt. Für die Frage, ob im Hinblick auf die zugunsten einer Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung geleisteten Beiträge diese Höchstbeträge überschritten werden ist in der Anfangszeit allerdings eine Übergangsregelung erforderlich, da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen. Aus diesem Grund werden entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung erklärt wurden, um 20 Prozent gekürzt oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % vermindert angesetzt. In beiden Fällen handelt es sich um einen vorläufigen Ansatz. In der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 werden dann selbstverständlich die zutreffenden Werte berücksichtigt.

Dieses Verfahren weicht allerdings von dem im  Lohnsteuerabzugsverfahren ab. Dort wird bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern auf die dem Arbeitgeber mitgeteilten aktuellen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge abgestellt. Die unterschiedliche Vorgehensweise im Lohnsteuerabzugsverfahren und der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber ohne die Mitteilung seines privat krankenversicherten Arbeitnehmers keine Kenntnisse über die von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geleisteten tatsächlichen Beiträge bei der Ermittlung der Lohnsteuer nur möglich, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber entsprechend informiert. Um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, hat er dem Arbeitgeber daher ‑ wenn ein Ansatz gewünscht wird und soweit möglich ‑ den zutreffenden Wert mitzuteilen. Im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlungen kennt das Finanzamt demgegenüber die Höhe der vom Steuerpflichtigen bei der letzten Veranlagung angegebenen Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, so dass diese Werte als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen herangezogen werden können. Eine gesonderte Mitteilung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht erforderlich.

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Wie hoch sind die sich aus dem Gesetz ergebenden Entlastungen?

Aus dem Gesetzentwurf ergeben sich Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger i.H.v. ca. 9,5 Mrd. Euro.

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Werden alle Steuerpflichtigen durch die verbesserte Abziehbarkeit von Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen entlastet?

Durch die Neuregelung werden insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen entlastet, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen müssen. Begünstigt sind z.B. Steuerpflichtige, die ihre Kinder gesondert versichern müssen.

Zudem werden Unterhaltsverpflichtete entlastet, nämlich dann, wenn ihre Unterhaltsleistungen die bisherigen Höchstbeträge von 13.805 Euro beim sog. begrenzten Realsplitting bzw. von 7.680 Euro beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen in besonderen Fällen übersteigen.

Steuerpflichtige, bei denen bereits im geltenden Recht die geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden, können von der Anhebung der Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen um 400 € profitieren.

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Wie verteilt sich das Entlastungsvolumen auf die verschiedenen Personengruppen?

Das Entlastungsvolumen des Bürgerentlastungsgesetzes i.H.v. ca. 9,5 Mrd. Euro entfällt größtenteils auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch Beamte und Selbständige werden entlastet. Im Einzelnen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 7,3 Mrd. Euro Entlastung,
  • Beamte 0,58 Mrd. Euro Entlastung,
  • Selbständige 1,6 Mrd. Euro Entlastung.

Bezogen auf alle veranlagten steuerbelasteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden rund 85 %, von den Beamten rund 44,2 % und von den Selbständigen rund 53,9 % steuerlich entlastet.

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