Bürgerinnen und Bürger09.06.2011  

Tipps rund um Ferienjobs

Was Schüler zum Jobben wissen müssen

Ob für das neue Computerspiel, Kleidung, den Führerschein oder einen tollen Urlaub – selten reicht das Ersparte. Die langen Sommerferien sind für viele Jugendliche ideal, mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern.

Doch wie alt muss man für Ferienjobs sein? Und müssen Jugendliche Steuern zahlen? Es gilt: Für alle Ferienjobs gelten grundsätzlich die gleichen Regeln des Jugendschutzes sowie des Steuer [Glossar]- und Sozialrechts.

Bedienung in einem Bistro; Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Wer darf in den Ferien arbeiten?

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten, deshalb dürfen Kinder unter 13 Jahren noch keine Arbeit in den Ferien annehmen. Auch die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 13 und 18 Jahren, die noch zu Schule gehen, ist in Deutschland nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich verboten. Sie dürfen jedoch einen zeitlich begrenzten Ferienjob übernehmen, weil ausnahmsweise leichte und geeignete Arbeiten zulässig sind. Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Überlastungen zu schützen. Das Gesetz schützt deshalb junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist.

Wie lange Jugendliche täglich arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab:

  • Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden pro Tag kleinere Jobs übernehmen, wie zum Beispiel Prospekte austragen oder Nachhilfe geben. Die Arbeit darf nicht die Gesundheit gefährden, die Eltern müssen ihre Zustimmung geben.
  • 15- bis 17-Jährige dürfen in den Ferien bis zu acht Stunden pro Werktag arbeiten, aber höchstens 40 Stunden in der Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr. Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeit sind in der Regel verboten. Auch dürfen keine schweren Lasten geschleppt oder andere gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden. Regelmäßiges Arbeiten bei Hitze, Nässe, Kälte oder Lärm sind ebenfalls tabu.
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen als Erwachsene bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Was zeitlich darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr.

Welche steuerlichen und sozialrechtlichen Regelungen sind zu beachten?

Auch Schüler und Studenten, die in den Ferien oder nebenher arbeiten, sind Arbeitnehmer und müssen für ihren Arbeitslohn grundsätzlich Steuern bezahlen. Dies erledigt der Arbeitgeber, indem er ggf. Lohnsteuer [Glossar] erhebt. Dazu hat er zwei Möglichkeiten: Die Lohnsteuerermittlung nach der Lohnsteuerkarte oder die Pauschalbesteuerung. Zudem sind ggf. Beiträge zur Sozialversicherung [Glossar] (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten.

Über die näheren Bestimmungen informiert die aktuelle Broschüre Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen. Die Neuauflage berücksichtigt die Änderung des Steuertarifs für das Jahr 2011 und wurde um alle für 2011 maßgeblichen Beträge aktualisiert. Die Informationen erläutern sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber ausführlich die steuerlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Aushilfs- und Teilzeitarbeit. Kurz erläutert werden auch die steuerlichen Vorschriften, die beachtet werden müssen, wenn der Nebenjob im Ausnahmefall nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern selbstständig ausgeübt wird. Daneben enthält die Informationsschrift auch die Grundzüge der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Schülern und Studenten.

Die Informationsschrift berücksichtigt den Rechtsstand zum 31. März 2011 für das Kalenderjahr 2011. Soweit Lohnsteuerabzugsbeträge genannt sind, wurde unterstellt, dass der Schüler oder Student für den Arbeitslohn keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat. Die nach dem am 9. Juni 2011 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Steuervereinfachungsgesetz (Bundestagsdrucksache 17/5125) vorgesehene Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro [Glossar] auf 1 000 Euro bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 ist noch nicht berücksichtigt. Entsprechend dem Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens folgen hier nähere Informationen dazu.


Verweise:
Broschüre Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten