Bundesregierung und BaFin handeln entschlossen zum Schutz der deutschen Finanzbranche

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) hat im vergangenen Jahr in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen Leerverkäufe [Glossar] in Aktien führender Unternehmen aus der Finanzbranche verboten. Das Verbot gilt seit dem 20. September 2008 und wurde nun bis zum 31. Mai 2009 verlängert.
Es betrifft so genannte „ungedeckte Leerverkäufe“, darunter vor allem Aktien von Kreditinstituten, Börsenbetreibern, Versicherungsunternehmen und weiteren Unternehmen der Finanzbranche. Ein entsprechendes Verbot haben auch andere Staaten, unter anderem die USA und das Vereinigte Königreich erlassen.
Hintergrund des Verbots für diese Art der Leerverkäufe sind die außergewöhnlichen Schwankungen an den Kapitalmärkten, die im Zusammenhang mit den Entwicklungen an den weltweiten Kapitalmärkten stehen, insbesondere dem Zusammenbruch mehrerer international bedeutender Banken.
Es gilt, angesichts der weiterhin angespannten Lage auf den Kapitalmärkten exzessive Preisbewegungen, welche die Stabilität des Finanzsystems zusätzlich gefährden könnten, zu vermeiden.
Da sich daraus erhebliche Nachteile auch für den Finanzmarkt [Glossar] Deutschland ergeben könnten, hatten sich die Bundesregierung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu diesem Schritt entschlossen.
Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Handels in den Aktien dieser Unternehmen hat die BaFin in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen ein Verbot von Leerverkäufen von Aktien in folgenden Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistern erlassen:
Das Verbot, das in Form einer Allgemeinverfügung erlassen wurde, galt zunächst vom 20. September bis zum 31. Dezember 2008, wurde dann bis Ende März und nun sogar bis Ende Mai 2009 verlängert.
Der Text der Allgemeinverfügung ist auf der Website der BaFin abrufbar.
Beim Leerverkauf handelt es sich um den Verkauf beispielsweise eines Wertpapiers, das der Verkäufer zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch gar nicht besitzt. Der Leerkäufer spekuliert darauf, dass die Kurse bis zum Erfüllungszeitraum sinken. Dann kann er Wertpapiere billiger einkaufen. Sein Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufskurs.