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Mit der Eigenheimzulage, einem staatlichen Zuschuss zu den Erwerbskosten von Wohnimmobilien, sollte die Schaffung von selbst genutztem Wohnungseigentum gefördert werden. Sie ist eine der größten deutschen staatlichen Subventionen. Seit 1949 gibt es eine staatliche Förderung zur Schaffung von privatem Wohneigentum. Die Förderung in Form der Eigenheimzulage wurde 1996 eingeführt und von der großen Koalition mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wieder abgeschafft.
Mit dem im Deutschen Bundestag und im Bundesrat verabschiedeten Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage wird die Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr gewährt. Wer vor diesem Termin Bauherr und Käufer von Wohneigentum war, ist hiervon nicht betroffen. Gefördert wird der Neubau oder die Anschaffung einer gebrauchten Wohnimmobilie (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung). Bei gebrauchten Immobilien werden auch die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gefördert, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Der Erwerb von Anteilen an neuen Wohnungsgenossenschaften wird unter bestimmten Voraussetzungen gefördert.
Die Eigenheimzulage wird für eine Förderdauer von acht aufeinander folgenden Kalenderjahren gewährt. Die Zulage kann nur beansprucht werden, wenn im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr die Summe der Einkünfte folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigt:
Der Fördergrundbetrag beträgt 1 Prozent der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, jedoch höchstens 1.250 Euro pro Jahr. Die maximal bezuschussten Kosten betragen demnach 125.000 Euro. Zusätzlich zum Fördergrundbetrag steht dem Anspruchsberechtigten für jedes zu seinem Haushalt gehörende Kind eine Kinderzulage von jährlich 800 Euro zu.
Seit 1949 gibt es steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Baukosten, z.B. die sog. „7b-Abschreibung“ bei der Einkommensteuer. 1982 wurde eine Vergünstigung für Kinder eingeführt (Baukindergeld). 1987 wurde im Zusammenhang mit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung des selbst genutzten Wohnraums (§ 21a EStG) die Förderung vom § 7b auf den § 10e EStG umgestellt. Seit 1996 gilt das Eigenheimzulagengesetz, die Förderung nach § 10e EStG ist damit abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2006 wird keine Eigenheimzulage mehr für Neufälle gezahlt.