Glossar

Geldwäsche

Begriffsbestimmung

Geldwäsche bezeichnet die Einschleusung illegal erwirtschafteten (schwarzen) Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Dieses illegale Geld ist entweder das Ergebnis illegaler Tätigkeiten (z.B. Drogenhandel, Waffenhandel, in Deutschland auch Steuerhinterziehung) oder soll der Finanzierung illegaler Tätigkeiten dienen (z.B. Terrorismus). Geldwäsche ist ein Straftatbestand sowohl nach deutschem Strafrecht als auch dem Strafrecht anderer Länder. Die Bekämpfung der Geldwäsche wird als wichtiges Element im Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Terrorismus betrachtet.

Allgemeines

Delikte aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) zeichnen sich typischerweise durch ein hohes Gewinnpotenzial aus. Der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 des Strafgesetzbuches (StGB)) zielt dabei auf die Schnittstelle zwischen legalem und illegalem Geldkreislauf, d.h. auf genau die Phase kriminellen Vorgehens, in der den illegal erwirtschafteten Finanzmitteln der Anschein der Legalität verliehen werden soll – sei es zur weiteren Nutzung und Anlage der Gelder, sei es zur Beutesicherung. Die erzielten Gewinne der OK haben dabei längst volkswirtschaftliche Dimensionen erreicht. Schätzungen veranschlagen bis zu dreistellige Milliardenbeträge in US-Dollar. Die Verschleierung der illegalen Herkunft dieser Gelder und ihre Rückführung in den legalen Finanzkreislauf sind für die meist grenzüberschreitend operierenden Gruppierungen lebenswichtig. Die Geldwäschebekämpfung ist daher - wie die Vermögensabschöpfung - im Kontext der Anstrengungen zu sehen, organisierte Kriminalität in ihrer Gesamtheit wirksam zu bekämpfen. OK-Gruppierungen sollen die finanziellen Grundlagen entzogen werden, um sie nachhaltig zu schwächen. Dies gilt gleichermaßen für den Kampf gegen den internationalen Terrorismus. Der Kampf gegen den internationalen Terrorismus kann langfristig nur erfolgreich sein, wenn seine Finanzquellen weltweit ausgetrocknet werden.

Rahmenbedingungen zur Bekämpfung

Die zunehmende Globalisierung der Finanzwirtschaft und die Tatsache, dass OK regelmäßig grenzüberschreitend erfolgt, führen dazu, dass ein nur auf nationaler Ebene ausgerichteter Bekämpfungsansatz an Bedeutung verliert. Nationale Strategien können durch eine Verlagerung in weniger regulierte Hoheitsbereiche schnell umgangen werden. Die Geldwäschebekämpfung und die Geldwäschegesetzgebung müssen daher in einem harmonisierten, auf allgemein anerkannte globale Standards aufbauenden und abgestimmten Konzept erfolgen.

Nach der Empfehlung 23 der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom Juni 2003 müssen daher Finanzinstitute einer angemessenen (staatlichen) Aufsicht unterworfen sein und die 40 Empfehlungen der FATF wirksam umsetzen.

  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist in Deutschland als Finanzmarktaufsichtsbehörde auch zuständige Behörde für die Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungen (vgl. § 16 GwG).
  • Adressaten der geldwäscherechtlichen Maßnahmen der BaFin sind im einzelnen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und deren Zweigstellen im Ausland sowie Versicherungsunternehmen, die Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr oder Lebensversicherungsverträge anbieten (vgl. § 1 GwG).

Die Qualität und Intensität der Aufsicht über die Institute und Versicherungsunternehmen nach geldwäscherechtlichen Vorschriften orientiert sich am klassischen Aufsichtsbereich der Solvenzaufsicht, die durch die Finanzmarktaufsicht ausgeübt wird. Es handelt sich auch insoweit um eine risikoorientierte Aufsicht. Defizite in den institutsinternen Abwehrmaßnahmen und Firewalls gegen Geldwäsche und der Terrorfinanzierung lassen Rechtsrisiken, operationelle Risiken und Integritätsrisiken mit hohem Schadenspotential für das einzelne Institut bzw. den Finanzplatz Deutschland entstehen. Aufsichtsziel ist es, dass der Missbrauch des Instituts durch Geldwäscheaktivitäten verhindert und die Solidität und Stabilität des Instituts gewahrt bleibt. Vorrangige Aufgabe der Institute muss es in diesem Zusammenhang sein,

  • den (unwissentlichen) Missbrauch durch Geldwäsche zu Zwecken der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus mit geeigneten Instrumenten vorwiegend technischer Prävention zu unterbinden oder zu minimieren und
  • kriminelle Aktivitäten im Institut zu erkennen.

Was wird geprüft?

Die Einhaltung des Geldwäschegesetzes und der umfangreichen hierzu von der BaFin ergangenen Verwaltungs- und Auslegungsvorschriften der BaFin, sowie die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften im Kreditwesengesetz (KWG) und Versicherungsaufsichtsgesetz.

Diese Vorschriften enthalten Identifizierungspflichten bei Aufnahme und während einer bestimmten Geschäftsbeziehung sowie bei der Durchführung von Bartransaktionen, Abklärungspflichten und Recherchepflichten bei ungewöhnlichen Transaktionen und möglichen Strohmannverhältnissen, Dokumentationspflichten, spezifische Sorgfaltspflichten und die Einhaltung der Verdachtsanzeigepflicht.

Die Berichterstattung bezieht sich auch auf den bankinternen Verdachtsfall, der nicht an die Ermittlungsbehörden wegen fehlender Voraussetzungen gemeldet worden ist. Hier ist von den Prüfern zu untersuchen, ob die „Nicht-Meldung“ angemessen ist.

Für beide Bereiche des Prüfungswesens wurden Checklisten erarbeitet, in der die Anforderungen an die Prüfung der Einhaltung der einzelnen Pflichten für die Prüfer enthalten sind.

Verweise

Allgemeine Informationen zum Thema Geldwäschebekämpfung [Extern]

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) [Extern]

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